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2) sie kauft, soweit solches zu Beschaffang ihrer Baarmittel erforderlich ist, und ver-
kauft Gold und Silber, gemünzt und in Barren;
3) sie gewährt verzinsliche Darlehen, jedoch nur auf die Dauer von längstens drei
Monaten und gegen Verpfändung:
a) von Gold und Silber in Barren, gemünztem Gold und Silber;
b) von anerkannt soliden, voll einbezahlten Werthpapieren, die eigenen Aktien der
Bank ausgenommen;
c) von Wechseln der unter Ziffer 1 bezeichneten Artz;
dem Ministerium des Innern bleibt vorbehalten, bestimmte Werthpapiere
zeitweilig von der Belehnung durch die Bank auszuschließen;
4) die Bank besorgt die Einkassirung und die Auszahlung von Geldern, letzteres
unter der Voraussetzung vollständiger Deckung durch den Auftraggeber; auch darf
sie Gelder und zur Einkassirung bestimmte Forderungen in Rechnung annehmen,
ohne jedoch für die hiedurch entstehenden Guthaben Dritter Zinsen zu vergüten.
Art. 3.
Andere als die im Art. 2 bezeichneten Geschäfte darf die Gesellschaft nicht betreiben,
je doch ist zur Sicherung oder Realisirung eigener Forderungen der Ankauf und Wieder-
veerkauf von Grundeigenthum, Waaren oder Werthpapieren, sowie zum Zweck des eigenen
Dienstes der Erwerb eines Grundstückes nicht ausgeschlossen.
Art. 4.
Der Gesammtbetrag der auszugebenden Banknoten darf das Dreifache des einge-
zablten und durch die Bilanz als noch vorhanden nachgewiesenen Aktienkapitals, jeden-
falls aber die Summe von fünfzehn Millionen Gulden nicht übersteigen.
Art. 5.
Die Ausgabe von Banknoten in Stücken unter zehn Gulden ist unstatthaft.
Von dem Betrage der auszugebenden Banknoten darf höchstens die Hälfe in Stücken
veon weniger als fünfunddreißig Gulden bestehen.
Die Banknoten müssen mit fortlaufenden Nummern, Ort und Datum der Aus-
stcellung versehen sein, den Betrag, auf welchen sie lauten, in Worten angeben, auch die
WVeerpflichtung der Bank enthalten, diesen Betrag jedem Inhaber gegen Rückgabe der Note
im groben Münzen des Landesmünzfußes zu b zahlen.