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zeugnisse an die Prüsungs-Kommission ihres Domizils zu richten. Der Letzteren bleibt es uͤber-
lassen, bei der zuständigen Kreis-Ersatz-Kommission Erkundigungen über diejenigen Familien-Verbält--
nisse einzuziehen, welche etwa als Anhalt für die Beurtheilung des allgemeinen Bildungsgrades der
Betreffenden dienen können.
Die beschränkenden Bestimmungen über die Zahl der bei den einzelnen Truppentheilen einzustellen-
den einjährig Freiwilligen bleiben für die Truppen des 4. und 9. bis 11. Armee-Korps bis zum
Jahre 1875 einschließlich sistirt.
Die auf Grund der bisherigen Bestimmungen in Preußen zur Anstellung als Pharmazeuten bis zum
Jahre 1870 bereits notirten Militairpflichtigen können ihren Dienstpflichten in den ihnen bewilligten
Stellen genügen, auch wenn sie die Staatsprüfungen noch nicht absolvirt haben. Auch können im
Bedarfsfalle noch bis zum Jahre 1872 Pharmazeuten ohne vorgängige Absolvirung der Staats-
prüfungen zum Dienst in Militair-Apotheken zugelassen werden, sofern sie nachweisen, daß sie nach
vorschristsmäßiger Lehrzeit zwei Jahre als Gehülfen in einer Apotheke konditionnirt haben, während
dessen wenigstens ein Jahr hindurch bei der Rezeptur beschäftigt gewesen und von untadelhafter
Führung sind.
. Behufs der im §. 182. dieser Instruction vorgeschriebenen Kontrole ist es ersorderlich, daß männ-
liche Individuen, welche mit Militair-Papieren nach den Vorschriften dieser Instruction (§. 183.) nicht
versehen sind, sich, wenn sie in andere Staaten — die aus den Provinzen Hannover und Schleswig-
Holstein, sowie aus den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden gebürtigen, auch wenn sie in
andere Provinzen des Preußischen Staates — verziehen, oder wenn sie zur See gehen wollen, sich zu-
vor einen Ausweis über ihr Militair-Verhältnib von ihrer heimathlicben Kreis-Ersatz-Kommission,
oder, wenn sie gedient haben, von ihrem heimathlichen Landwehr= Bezirk6 -Kommando ausfertigen
lassen, sofern sie sich nicht durch die in ihren Händen befindlichen Papiere in unzweiselhaster Art
darüber auszuweisen vermögen, daß sie von jeder serneren Militalrpflicht gänzlich entbunden sind.
Werden dergleichen Individuen betrofsen, welche ihren Aufenthalt in anderen Staaten 2c. ohne
einen solcben Ausweis genommen haben, oder ohne einen solchen zur See gehen wollen, so sind sie
anzuhalten, denselben sogleich nachträglich herbeizuschaffen, event. sind die erforderlichen Nachforsch-
ungen bei den heimathlichen Kreis-Ersatz-Kommissionen, bez. Landwehr-Bezirks-Kommandos anzu-
stellen. Die diessälligen Requisitionen sind stets sofort zu erledigen, um die Dienstpflichtigen vor
längeren und auf ihre bürgerlichen Berufsverhältnisse störend einwtrkenden Zeitversäumnissen möglichst
zu bewahren.
. In den einzelnen Staaten sind, sowelt dies nach den betreffenden Landesgesetzen speziell erforderlich
und nicht bereits geschehen sein sollte, behuss Ausführung der im §. 176 ad 1. und 2. gedachten Vor-
schristen, Strafrerordnungen zu erlassen. In Letzteren ist unter Beachtung der Vorschriften der
S#lz 20., 59., 71., 98. und 115. gegenwärtiger Instruction mit Rücksicht auf die etwaigen Lokal-
verhältnisse festzusetzen, in welcher Weise die Militairpflichtigen auszufordern sind:
a) alljährlich sich behufs Berichtigung der Stammrollen zu melden;
b) sich zur Musterung oder Aushebung vor die Kreie-, Departements= oder Marine-Ersatz-Kom-
mission zu stellen.