Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8. 11. 
Militair-Dienstzeit der Seeleute von Beruf und Maschinisten. 
Die Dienstzeit in der aktiven Marine kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinen-Personal 
in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung und nach Maaßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst 
auf der Kriegsflotte bis auf eine einjährige aktive Dienstzeit verkürzt werden. 
8. 12. 
Militair-Dienstverpflichtung der Eingewanderten und der innerhalb des 
Norddeutschen Bundes lebenden Ausländer. 
1. Wer vom Auslande eingewandert ist und die Staatsangehörigkeit in einem Staate des Norddeut- 
schen Bundes erworben hat, wird damit nach Maatgabe seines Lebensalters wehr= bez. militairpflichtig, 
ohne Rücksicht darauf, ob und in welcher Art er im Auslinde seiner Militairpflicht genügt hat. 
Aus den süddeutschen Staaten Eingewanderte, welche in ihrem Vaterlande ihrer aktiven Dienstpflicht 
genügt haben, sind nach Maaßgabe ihres Lebensalters der Reserve oder Landwehr zuzutheilen. Ihre 
Gesammt-Dienstzeit wird vom 1. Oktober des Kalenderjahres an gerechnet, in welchem sie das 20ste 
Lebensjahr vollendet haben. 
Ausländer, wolche, ohne Aufgabe ihres srüheren Unterthanen-Verhältnisses, in einem Bundesstaate na- 
turalisirt worden sind — für welche also eine Duplicität des Unterthanen-Verhältnisses besteht —, 
werden, sofern sie im Laufe der Zeit vom Eintritt in das militairpflichtige Alter bis zum Schluß des 
Kalenderjahres, in welchem sie das 22le Lebensjahr vollenden, in einem Bundesstaate ihren Wohn- 
sit haben, zur Ableistung der Militairpflicht im Bundesheere herangezogen, anderenfalls aber, und 
nach Erfüllung der Militairpflicht im Auslande, davon freigelassen. 
. Wer innerhalb des Norddemschen Bundes wohnt oder anfässig ist, ohne Angehöriger eines Bundes- 
staates zu sein, darf zum Militairdienst weder im Frieden noch im Kriege herangezogen, im Frleden 
auch nicht ohne Genehmigung des Kontingentsherrn zugelassen werden. 
8. 13. 
Ergänzungs-Modus des stehenden Heeres und der aktiven Marine im 
Allgemeinen. 
Der beim stehenden Heere und der Marine eintretende Bedarf an Ergänzungs-Mannschaften wird gedeckt: 
a) durch Militairpflichtige, welche nach Maaßgabe der im IV. bis IX. Abschnitt enthaltenen Bestim- 
mungen im Wege der Aushebung zur Erfüllung ihrer Militair-Dienstpflicht herangezogen 
werden; 
b) durch junge Leute, welche sich bei den Truppen= bez. Marinetheilen freiwillig zur Erfüllung 
ihrer Militair-Dienstpflicht melden und hierzu nach Maaßgabe der im X. Abschnitt enthaltenen Be- 
stimmungen zugelassen werden?); 
* 
O- 
— 
*) Die einfährig Freiwilligen (XIII. Abschnitt) des stehenden Heeres gehören im Frieden nicht zum Etat des 
Truppenthells. Nur bei der Kavallerie kommen vieselben bls zur Höhe von 5 per Eskadron auf die etatsmäßige 
Stärke in Anrechnung. 
 
	        
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