Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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8.  11.
Militair-Dienstzeit  der  Seeleute  von  Beruf  und  Maschinisten.

Die  Dienstzeit  in  der  aktiven  Marine  kann  für  Seeleute  von  Beruf  und  für  das  Maschinen-Personal
in  Berücksichtigung  ihrer  technischen  Vorbildung  und  nach  Maaßgabe  ihrer  Ausbildung  für  den  Dienst
auf  der  Kriegsflotte  bis  auf  eine  einjährige  aktive  Dienstzeit  verkürzt  werden.

8.  12.
Militair-Dienstverpflichtung  der  Eingewanderten  und  der  innerhalb  des
Norddeutschen  Bundes  lebenden  Ausländer.

1.  Wer  vom  Auslande  eingewandert  ist  und  die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Staate  des  Norddeutschen

  Bundes  erworben  hat,  wird  damit  nach  Maatgabe  seines  Lebensalters  wehr=  bez.  militairpflichtig,

ohne  Rücksicht  darauf,  ob  und  in  welcher  Art  er  im  Auslinde  seiner  Militairpflicht  genügt  hat.

Aus  den  süddeutschen  Staaten  Eingewanderte,  welche  in  ihrem  Vaterlande  ihrer  aktiven  Dienstpflicht

genügt  haben,  sind  nach  Maaßgabe  ihres  Lebensalters  der  Reserve  oder  Landwehr  zuzutheilen.  Ihre

Gesammt-Dienstzeit  wird  vom  1.  Oktober  des  Kalenderjahres  an  gerechnet,  in  welchem  sie  das  20ste

Lebensjahr  vollendet  haben.

Ausländer,  wolche,  ohne  Aufgabe  ihres  srüheren  Unterthanen-Verhältnisses,  in  einem  Bundesstaate  naturalisirt
  worden  sind  —  für  welche  also  eine  Duplicität  des  Unterthanen-Verhältnisses  besteht  —,
werden,  sofern  sie  im  Laufe  der  Zeit  vom  Eintritt  in  das  militairpflichtige  Alter  bis  zum  Schluß  des
Kalenderjahres,  in  welchem  sie  das  22le  Lebensjahr  vollenden,  in  einem  Bundesstaate  ihren  Wohnsit
  haben,  zur  Ableistung  der  Militairpflicht  im  Bundesheere  herangezogen,  anderenfalls  aber,  und
nach  Erfüllung  der  Militairpflicht  im  Auslande,  davon  freigelassen.

.  Wer  innerhalb  des  Norddemschen  Bundes  wohnt  oder  anfässig  ist,  ohne  Angehöriger  eines  Bundesstaates
  zu  sein,  darf  zum  Militairdienst  weder  im  Frieden  noch  im  Kriege  herangezogen,  im  Frleden
auch  nicht  ohne  Genehmigung  des  Kontingentsherrn  zugelassen  werden.

8.  13.
Ergänzungs-Modus  des  stehenden  Heeres  und  der  aktiven  Marine  im
Allgemeinen.
Der  beim  stehenden  Heere  und  der  Marine  eintretende  Bedarf  an  Ergänzungs-Mannschaften  wird  gedeckt:

a)  durch  Militairpflichtige,  welche  nach  Maaßgabe  der  im  IV.  bis  IX.  Abschnitt  enthaltenen  Bestimmungen

  im  Wege  der  Aushebung  zur  Erfüllung  ihrer  Militair-Dienstpflicht  herangezogen

werden;

b)  durch  junge  Leute,  welche  sich  bei  den  Truppen=  bez.  Marinetheilen  freiwillig  zur  Erfüllung
ihrer  Militair-Dienstpflicht  melden  und  hierzu  nach  Maaßgabe  der  im  X.  Abschnitt  enthaltenen  Bestimmungen
  zugelassen  werden?);

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*)  Die  einfährig  Freiwilligen  (XIII.  Abschnitt)  des  stehenden  Heeres  gehören  im  Frieden  nicht  zum  Etat  des
Truppenthells.  Nur  bei  der  Kavallerie  kommen  vieselben  bls  zur  Höhe  von  5  per  Eskadron  auf  die  etatsmäßige
Stärke  in  Anrechnung.