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) durch· Mannschaften, welche den Truppen= bez. Marinethellen aus den Unteroffizierschulen, bez. aus
den Schiffsjungen-Kompagnien überwiesen werden. (ck. XI. und XII. Abschnitt);
d) durch Annahme von Kapitulanten, d. h. von Mannschaften, welche ihrer aktiven Dienstpflicht ge-
nügt haben und sich freiwillig zum Weiterdienen verpflichten, nach Maaßgabe der hierüber ergangenen
besonderen Bestimmungen und in den durch letztere festgesetzten Grenzen.
Zweiter Abschnitt.
Eintheilung in Ergänzungs-Bezirke und Organisation der Ersatz-Behörden im Allgemeinen.
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#. 14.
Eintheilung des Bundesgebiets in Ergänzungs-Bezirke.
. Das Gebiet des Norddeutschen Bundes ist in Bezug auf Ersatz-Angelegenheiten in 12 Armee-Korps-
Bezirke eingetheilt.
Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen besonderen Ergänzunge-Bezirk.
Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ergänzungs-Bezirk für sich.
km Jeder der 12 Armee-Korps-Bezirke zerfällt in die Bezirke der zum Korps gehörenden 4 Infanterte-
Brigaden.
Jeder dieser Bezirke der Infanterie-Brigaden besteht aus den Bezirken der denselben zugehörigen Land=
§snt
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— 4.
wehr--Bataillone.
Anlage 1. enthält die Landwehr-Bezirks-Eintheilung für den Norddeutschen Bund und das Groß-
herzogthum Hessen.
Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Rücksicht auf die Ersatz-Angelegenheiten in Aushebungs-
(Loosungs-) Bezirke und diese letzteren event. in Musterungs-Bezirke, (cl. S. 69.), eingetheilt.
Umsang und Größe der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung der Civil-Verwaltungs-
Bezirke ab.
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung besteht, bildet in der Regel jeder
Kreis einen Aushebungs-Bezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs-Bezirke
eingetheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nicht in verschiedene Aushe-
bungs-Bezirke getheilt werden, wohingegen Städte, die keinen eigenen Kreis bilden, in Hinsicht des
Ersatz-Geschäfts von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen sind.
In denjenigen Staaten, welche keine Kreis-Eintheilung haben, sind mehrere der kleineren Ver-
waltungs-Bezirke zu Aushebungs-Bezirken der Art zusammen gelegt, daß letztere in der Regel nicht
weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 Seelen umsfassen.
8. 15.
Benennung der Behörden, welche die Ersatz-Angelegenheiten leiten. Ressort-
1.
Verhältnisse derselben zu einander.
Sämmtliche Ersatz-Angelegenheiten in den Bezirken des 1. bis 11. Armee-Korps leitet das Königlich