Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Preußen als Bundesfeldherr hierüber für jedes Jahr ergehen lassen wird,“) von jedem Truppentheile 
alljährlich zu ermitteln, nach anliegendem Schema Nr. 1 bei den General-Kommandos, von dem 
Garde-Jäger-Bataillon bei der Inspektion der Jäger und Schützen zu liquidiren und von diesen nach 
demselben Schema waffenweise — für das 12. Armee-Korps durch Vermittelung des Königlich 
Sächsischen Kriegs-Ministeriums — dem Königlich Preußischen Kriegs-Ministerium bis zum 15. April 
jeden Jahres anzuzeigen, welches ihn dem Bundes-Ausschuß für das Landheer und die Festungen angiebt- 
Der Ersatzbedarfs-Nachweisung ist eine „Uebersicht, wie die Truppen nach Einstellung des liqui- 
dirten Ersatzes aus den verschiedenen Dienst-Altersklassen zusammengesetzt sein werden“, nach 
Schema 2. beizufügen. 
2. Bei Ermittelung des Ersatzbedarfs haben die Truppen darauf Rücksicht zu nehmen, wieviel dreijährig 
Freiwillige sie auf Grund der Bestimmungen des §. 130. engagirt haben, bez. zu engagiren ge- 
denken. Die Kavallerie-Regimenter haben auch die bereits angenommenen oder voraussichtlich noch an- 
zunehmenden einjährig Freiwilligen bis zur Höhe von 5 per Eskadron in Rechnung zu stellen. 
Sollte im Laufe der Zeit bis zum Beginne der Departements-Ersatz-Geschäfte unerwartet ein Mehr- 
oder Minderbedarf an Ersatzmannschaften bei den Truppen eintreten, so ist solcher auf dem Instan- 
zenwege anzugeben, um bei den Subrepartitionen (K. 18.) und nöthigenfalls bei Ausführung der 
Bestimmungen des §. 109. darauf Rücksicht nehmen zu können. Cin Minderbedarf bei den einmal 
liquidirten Rekruten darf durch Engagirung von Freiwilligen niemals herbeigeführt werden. 
Der Ersatzbedarf für die Bundes-Kriegs-Marine'?) ist durch das Marine-Ministerium dem Preubischen 
Kriegs-Ministerium gleichfalls zum 15. April jeden Jahres und durch dieses dem Bundes-Ausschuß 
für das Landheer und die Festungen anzugeben. 
8. 17. 
Allgemeine Grundsätze für die Vertheilung des Ersatzbedarsfs. 
. Die Vertheilung des Ersatzbedarfs für das stehende Heer, für das See-Bataillon, für die See-Ar- 
tillerie, sowie für die Hundwerks-Kompagnie der Werft-Division (mit Ausnahme der für letztere er- 
"P) Diese Bestimmungen sind auch für die Großherzoglich Hessische (25ste) Divisson maaßgebend. Die Ver- 
thellung des Ersatzbedarfs für die genannte Dioision auf die Ergänzungs-Bezirke des Großherzogthums Hessen bleibt 
den Großhergoglich Hessischen Ministerlen des Krieges und des Innern überlassen. 
##%%) Zur Bundes-Kriegs-Marine gehören: 
A. die Flotten-Stamm-Division: 
a) Matrosen-Abthetllungen, 
b) Schiffslungen-Kompagnien; 
die Werft-Divifion: 
a) Handwerks-Kompagnie, 
b) Maschinen-Kompagnie; 
das See-Bataillon, 
dle See-Artillerse-Abtheilung. 
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