326 Nr. 45. 1918.
Mengen, die sie gemäß 8 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 an die
Verarbeiter und Anstalten weiterverkaufen."
VI.
& 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 6 ç
„Die Inhaber gemischter Betriebe großen Umfangs (§ 7 Abs. 2 in Verbindung
mit § 7 Abs. 3 Satz 2) sowie die Inhaber gemischter Betriebe kleinen
Umfangs 8) dürfen die ihnen für ihre Verarbeitungsbetriebe gelieferten
Mengen an Baumwollnähfäden und Leinennähzwirn nur in diesen Betrieben
verarbeiten und nicht unverarbeitet veräußern. Sie dürfen die
ihnen für ihre Kleinhandelsbetriebe gelieferten Mengen nur in diesen an
Verbraucher veräußern und nicht verarbeiten. Die ihnen zum Weiterverkauf
an Verarbeiter und Anstalten gelieferten Mengen (§ 10 Absatz 2
in Verbindung mit § 13 Absatz 4) dürfen sie nur an diese Verarbeiter und
Anstalten veräußern."“
VII.
Dem § 16 wird als Absatz 4 folgende Bestimmung angefügt:
„Die nach § 10 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 4 mit der
Weiterverteilung an andere Kleinhändler sowie mit dem Weiterverkauf
an Verarbeiter und Anstalten betrauten Kleinhändler dürfen die ihnen auf
die gemäß § 10 Absatz 1 und 2 an die Bezirksstellen weitergeleiteten Bezugsberechtigungen
gelieferten Mengen nicht in ihren eigenen Betrieben an die
Verbraucher veräußern."“
VIII.
In § 18 Abs. 1 Ziffer 1 ist nach „des § 13 Absatz 3“ einzufügen „und 4“.
Artikel II.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 2. März 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Geheimer Rat Dr. Beutler,
Reichskommissar für bürgerliche Kleidung.
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(2) Bekanntmachung vom 6. März 1918, betreffend Verbot der Herstellung, des
Vertriebes und der Verwendung von Sohlenschonern und Sohlenbewehrungen,
zu deren Herstellung Leder verwandt wird.
Nachstehende Bekanntmachung der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. in Berlin
vom 1. März 1918 wird unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekannt