Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

326  Nr.  45.  1918.

Mengen,  die  sie  gemäß  8  10  Abs.  2  in  Verbindung  mit  §  13  Abs.  4  an  die
Verarbeiter  und  Anstalten  weiterverkaufen."

VI.

&  16  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:  6  ç

„Die  Inhaber  gemischter  Betriebe  großen  Umfangs  (§  7  Abs.  2  in  Verbindung
  mit  §  7  Abs.  3  Satz  2)  sowie  die  Inhaber  gemischter  Betriebe  kleinen
Umfangs  8)  dürfen  die  ihnen  für  ihre  Verarbeitungsbetriebe  gelieferten
Mengen  an  Baumwollnähfäden  und  Leinennähzwirn  nur  in  diesen  Betrieben
  verarbeiten  und  nicht  unverarbeitet  veräußern.  Sie  dürfen  die
ihnen  für  ihre  Kleinhandelsbetriebe  gelieferten  Mengen  nur  in  diesen  an
Verbraucher  veräußern  und  nicht  verarbeiten.  Die  ihnen  zum  Weiterverkauf
  an  Verarbeiter  und  Anstalten  gelieferten  Mengen  (§  10  Absatz  2
in  Verbindung  mit  §  13  Absatz  4)  dürfen  sie  nur  an  diese  Verarbeiter  und
Anstalten  veräußern."“

VII.

Dem  §  16  wird  als  Absatz  4  folgende  Bestimmung  angefügt:

„Die  nach  §  10  Absatz  1  und  2  in  Verbindung  mit  §  13  Absatz  4  mit  der
Weiterverteilung  an  andere  Kleinhändler  sowie  mit  dem  Weiterverkauf
an  Verarbeiter  und  Anstalten  betrauten  Kleinhändler  dürfen  die  ihnen  auf
die  gemäß  §  10  Absatz  1  und  2  an  die  Bezirksstellen  weitergeleiteten  Bezugsberechtigungen
  gelieferten  Mengen  nicht  in  ihren  eigenen  Betrieben  an  die
Verbraucher  veräußern."“

VIII.

In  §  18  Abs.  1  Ziffer  1  ist  nach  „des  §  13  Absatz  3“  einzufügen  „und  4“.
Artikel  II.

Diese  Bekanntmachung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  2.  März  1918.

Reichsbekleidungsstelle.

Geheimer  Rat  Dr.  Beutler,
Reichskommissar  für  bürgerliche  Kleidung.

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(2)  Bekanntmachung  vom  6.  März  1918,  betreffend  Verbot  der  Herstellung,  des
Vertriebes  und  der  Verwendung  von  Sohlenschonern  und  Sohlenbewehrungen,
zu  deren  Herstellung  Leder  verwandt  wird.

Nachstehende  Bekanntmachung  der  Ersatzsohlen-Gesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin
vom  1.  März  1918  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  diesseitige  Bekannt