Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

— 24 — 
nicht zu erlangen sein, so ist es gestattet, die fuͤr diese Truppen noch erforderlichen Rekruten uͤber die 
Abschlußnummer hinaus zu nehmen, wodurch letztere indeß nicht verrückt wird. Dasselbe gilt in Be- 
treff der Aushebung des Ersatzes für die Marine. 
Es ist dies Ausheben hinter der Abschlußnummer indeß möglichst zu vermeiden. 
5. Die Abschlunummer wird durch die bis zum 1. Februar stattfindenden Nachgestellungen weiter gerückt, 
dann aber, gleichviel, ob noch weiterer Nachersatz, welcher ebenfalls aus den zur vorjährigen Ersatz- 
Gestellung verpflichteten Altersklassen enmommen werden müßte, erforderlich werden sollte oder nicht, 
definitiv durch die Departements-Ersatz-Kommission festgestellt. 
6. Nach Feststellung der Abschlutzummer ist dieselbe sogleich mit der höchsten bei der Loosung ge- 
zogenen Nummer durch die Infanterie-Brigade-Kommandeure in den Bezirken des 1sten bis 
a#r# 11ten Armee-Korps nach Schema 4. den General-Kommandos und durch diese dem Keniglich 
— Preußischen Kriegs-Ministerium zum 1. März anzuzeigen. Für das Königreich Sachsen wird das 
Königlich Sächsische, für das Großherzogthum Hessen das Großherzoglich Hessische Kriegs-Ministerium 
dem Königlich Preußischen Ministerium des Krieges zu dem angegebenen Termine eine entsprechende 
Nachweisung zugehen lassen. Letzteres wird dieselben in eine tabellarische Uebersicht für sämmtliche 
Aushebungs-Bezirke des Norddeutschen Bundes zusammentragen und allen Ersatz-Behörden bekannt 
machen lassen. 
7. Ist zur Aufbringung des, einem Aushebungs-Bezirk auferlegten Rekruten-Kontingents auf die früher 
disponibel gebliebenen Militairpflichtigen zurückgegangen, so gilt die bei der Loosung des laufenden 
Jahres gezogene höchste Nummer als Abschluß-Nummer; es ist indeß alsdann zugleich anzugeben, 
auf welche Loosnummer der älteren Jahrgänge hat zurückgegriffen werden müssen. 
8. Sollte der Fall eintreten, daß die Zahl der brauchbaren Primolozisten größer ist, als das aus ihrem 
Aushebungs-Bezirk zu stellende Ersatz-Kontingent, so rangiren die übrig bleibenden Primolozisten 
im nächsten Jahre wieder primo loco. 
9. Ist das einem Aushebungs-Bezirk auferlegte Ersatz-Kontingent aus den prlmo loco rangirenden 
Militairpflichtigen zu erlangen, ohne daß in die bei der Aushebung zum ersten Male konkurrirende 
Altersklasse hineingegriffen wird, so rangiren alle der letzteren angehörenden Militairpflichtigen im 
künftigen Jahre als disponible. 
— 
Bezeichnung der Reihenfolge, in welcher die dienstbrauchbaren Militalrpflich- 
tigen zum Dienst im stehenden Heere bez. in der Marine heranzuziehen sind. 
. In jedem Aushebungs-Bezirke werden die Militairpflichtigen behufs Gestellung des jährlichen Ersatz- 
Kontingents, in folgender Reihenfolge zum Dienst herangezogen: 
a) die vorzugsweise Einzustellenden; 
b) die primo loco Rangirenden oder Primolozisten; 
e) die im laufenden Jahre zur Loosung berechtigt Gewesenen; 
I) die in früheren Jahren disponibel Gebliebenen — 
insofern nicht etwa die andern Orts enthaltenen Bestimmungen einen Aufschub des Dienstantritts 
oder eine Befreiung vom Militairdienst gestatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.