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volllommen dienstbrauchbar sind, koͤnnen ohne Ruͤcksicht darauf, in welchem Konkurrenzjahre sie stehen,
vom Militalrdienst für gewöhnliche Friedenszeiten entbunden werden.
8. 37.
Ausschließung der moralisch unfähigen Individuen vom Nilitairdienst.
Militairpflichtige, welche auf Grund des Strafgesetzbuchs fuͤr die Preußischen Staaten vom
14. April 1851 zur Zuchthausstrafe verurtheilt worden sind, verlieren das Recht, Waffen zu tragen, und
sind unfähig, in die Armee einzutreten.
Dieselben sind daher in allen Listen zu streichen.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten nicht
gilt, ist die vorstehende Bestimmung analog auf diejenigen Freiheitsstrafen anzuwenden, welche nach ihrer
Natur oder nach der Art ihrer Vollstreckung denselben entehrenden Charakter haben, wie die Zuchthaus-
strase des erwähnten Strafgesetzbuches.
8. 38.
Zurückstellung der in gerichtlicher Untersuchung oder in der Abbüßung einer
Freiheitsstrafe befindlichen Militairpflichtigen.
Militairpflichtige, welche sich wegen Verbrechen oder Vergehen in gerichtlicher Untersuchung befinden,
werden nicht eher zum Militairdienst herangezogen, als bis über sie erkannt, und die ihnen event. auf-
erlegte Strafe vollzogen worden ist.
Solche in gerichtlicher Untersuchung befindliche Militairpflichtige sind deshalb bis zum Musterungs-
Termin des nächsten Jahres, jedoch in der Regel nicht über das fünfte Konkurrenzjahr hinaus zurückzu-
stellen. Nach lehterem Termine ist in der Regel von der Heranziehung derselben zum Militairdienst für
gewshnliche Friedenszeiten Abstand zu nehmen. Erfordern jedoch besondere Umstände (z. B. eine absicht-
lich verlängerte oder durch Selbstanklage herbeigeführte Untersuchung), einen solchen Militairpflichtigen auch
noch nach dem fünften Konkurrenzlahre zur Ableistung der Militair-Dienstpflicht einzustellen, so bleibt eine
weitere Zurückstellung den Ersatz-Behörden überlassen.
Analog ist mit denjenigen Militairpflichtigen zu verfahren, welche in der Abbübung einer Freiheits-
strafe begriffen sind.
8. 39.
Verfahren mit den Militairpflichtigen, welchen die Ausübung der bürger-
lichen Ehrenrechte auf Zelt untersagt worden ist.
1. Militairpflichtige, gegen welche auf Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit
erkannt ist, dürfen, so lange sie unter der Wirkung dieser Strafe stehen, weder in das Heer noch in
die Kriegs-Marine eingestellt werden. Dieselben sind daher von einem Musterungstermin zum andern
zurückzustellen, bis sie wieder in den Genuß der Ehrenrechte treten.
Läuft indeh die Zeit, während welcber einem Militairpflichtigen die Ausübung der Ehrenrechte unter-
sagt ist, bis zu dem Termine nicht ab, zu welchem er im dritten Konkurrenzjihre einem Truppen-
bez. Marinetheile zur Einstellung zu überweisen sein würde, so findet eine weitere Zurückstellung
nicht statt. — In diesem Falle ist derselbe,
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