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ucht zu betrachten und dies ganz besonders in dem Falle, wenn jener andere zur Unterstützung der
Eltern Verpflichtete etwa selbst zu diesem Behuf früher schon von der Militair-Dienstpflicht entbun-
den sein sollte.
Auch kann in der Regel daraus ein Reklamationsgrund nicht hergeleitet werden, daß ein zur
lunterstützung Verpflichteter dieser Verpflichtung nur unter besonderen Opfern nachkommen kann, indem
er z. B. sein lohnendes Gewerbe zeitweise aufgiebt, um dem arbeitsunfähigen Vater unmittelbar
bülfreiche Hand zu leisten.
Hat ein anderer Sohn hülfsbedürftiger Eltern 2c., welcher beim Eintritt des Bruders in das
nilitairpflichtige Alter das 30fte Lebensjahr noch nicht erreicht hat, vor dieser Zeit einen eigenen Haus-
fand begründet und sich dadurch der Gelegenheit zur Unterstützung der Eltern 2c. begeben, so darf
kkeraus ein Grund zur Berücksichtigung des jüngeren Bruders in der Regel nicht hergeleitet werden.
Individuen, welche aus irgend welchen Reklamationsgründen berücksichtigt worden sind, den Zweck der
Gnen gewährten Zurückstellung bez. Befreiung vom Dienst, event. den Zweck ihrer Entlassung aus
dem Dienst vor beendeter Dienstzelt (§. 50.) aber nicht erfüllen, sind, wenn sie sich innerhalb der
asten fünf Jahre ihres dienstpflichtigen Alters befinden, sogleich zur Ableistung ihrer vollen Militair-
Dienstpsticht heranzuziehen, auch wenn sie bereils der Reserve oder Ersatz-Reserve überwiesen sein
-ollten. Zu einer derartigen nachträglichen Heranziehung ist die Genehmigung der Ersatz-Behörden
ditter Instanz erforderlich.
Die Ersatz-Behörden haben die zur strengen Aufrechthaltung dieser Bestimmungen nothwendigen
Kontrol-Maaßregeln anzuordnen, und die Militairpflichtigen bei Genehmigung der Reklamation auf
die vorstehende Vorschrift hinzuweisen.“)
Handelt es sich darum, daß zwei arbeitssähige Söhne einer Familie von derselben nicht gleichzeitig
entbehrt werden können, so ist nicht der eine rom Militairdienst gänzlich zu befreien, und der andere
zur Ableistung seiner vollen Dienstpflicht anzuhalten, sondern es ist nur der eine zurückzustellen, bis
der andere als ausgebildet mit der Waffe vom Truppentheil entlassen werden kann. In derartigen
hällen darf sedoch die Zurückstellung des zweiten Sohnes höchstens bis zum 3ten Konkurrenzjahre
fiatisinden.
Vor Ablauf des zweiten Konkurrenzjahres des zweiten Sohnes ist dieser nicht eher einzustellen,
und der erste Sohn nicht eher zu entlassen, als bis der betreffende Militair-Vorgesetzte (der Regi-
ments- bez. detachirte ꝛc. Bataillons- oder Abtheilungs--Kommandeur) den letzteren füt ausgebil-
det mit der Waffe erachtet; wogegen nach Ablauf des zweiten Konkurrenzjahres der zweite Sohn
zum naͤchsten allgemeinen Einstellungs-Termin (also nicht außerterminlich) eingestellt und der zuerst
eingestellte Sohn entlassen werden muß, ohne daß es dann auf den Grad der militairischen Ausbil-
dung des letzteren ankommt.
Die ad 1. a. und b. bezeichneten Berücksichtigungen dürfen in der Regel nicht eintreten, wenn die
Familie oder Wittwe Unterstützungen aus Armen-Fonds schon vorher bezogen hat.
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*) Die in diesem Passus enthaltenen Bestimmungen finden keine Anwendung auf Milltairpflichtige, welche ihre
Unterstützungspflichten bis dahin erfüllt haben, derselben aber durch Tod der zu unterstützenden Angehörigen, durch
Heranwachsen elnes jüngeren Bruders 2c. Überfoben werden.