Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

ch Schüler von Lehranstalten für Thierarzneikunde 
auf 1 bez. 2 Jahre zurückzustellen. 
Im Z3ten Konkurrenzjahre der Betreffenden hört diese Begünstigung indeß auf, und kann nur in 
seltenen besonders motivirten Fällen eine sernere Zurückstellung äußersten Falls bis zum 5ten Kon- 
kurrenzjahre des betreffenden Militairpflichtigen von den Ersatz-Behörden dritter Instanz (Ausnahme 
siehe a# 5.) genehmigt werden. 
2. Wenn die Verhältnisse der ad. a. gedachten Personen es nothwendig machen, sie für die Zeit, in 
welcher eine Zurückstellung bis zum 3ten Konkurrenzjahre zulässig ist, von der persönlichen Gestellung. 
vor die Ersatz-Kommissionen zu entbinden, so kann dies von dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Er- 
sat-Kommission desjenigen Aushebungs-Bezirks, in welchem die Betressenden ihr Domizil haben, ge- 
stattet werden. 
Die diesfällige Erlaubniß (Ausstands = Bewilligung), mit welcher zugleich für die Dauer der be- 
willigten Zurückstellung die Entbindung von der Verpflichtung zur Anmeldung zur Stammrolle ver- 
bunden ist, hat Letzterer, unter ausdrücklicher Angabe seiner Elgenschaft als Civil-Vorsitzender der 
Kreis-Ersatz-Kommission, in die Reise-Legilimation der betreffenden Individuen einzutragen. 
Eine gleiche Erlaubniß kann Handwerksburschen unter Ertheilung eines schriftlichen Ausweises ge- 
währt werden, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse zu wandemn beabsichtigen. 
Ueber die nach Passus 2. ertheilte Erlaubniß hat der betreffende Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz- 
Kommission den Behörden des Geburts-Orts des Betheiligten eine Mittheilung zu machen. 
Dieselbe Genehmigung kann auch den Fluß= und Seeschiffern in den dazu geeignet erscheinenden 
Fällen durch Eintragung in ihre Schiffspaplere, sowie den See-, Küsten= und Haff-Fischern, wenn 
sie die Fischerei noch nicht ein volles Jahr gewerbsmäßig betreiben, gewährt werden, jedoch höchstens 
bis zu dem Schiffer-Musterungs-Termin (§. 79.) bez. Marine-Aushebungs-Termin (§. 112.) ihres 
dritten Konkurrenzjahres. 
Militairpflichtige Seeleute von Beruf, welche auf einem Norddeutschen Handelsschiffe nach vor- 
schriftsmäßiger Anmusterung thatsächlich in Dienst getreten sind, bleiben in Friedenszeiten für die 
Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militairdienstpflichten be- 
freit, haben jedoch letztere nach ihrer Entlassung von dem Handelsschiffe, bevor sie sich auf's Neue 
anmustern lassen, nachträglich zu erfüllen. 
Die Hafen-Musterungs-Behörden haben, wenn Seeleute sich anmustern lassen, welche zur Kategorie 
der Militairpflichtigen (§. 2.) gehören, oder welche während der Zeitdauer der eingegangenen Ver- 
pflichtungen in das militairpflichtige Alter treten, hiervon dem Civil-Vorsitzenden der betreffenden 
Kreis-Ersatz-Kommission behufs Berichtigung der Listen sogleich Mittheilung zu machen. 
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer Norddeutschen Navigations= oder 
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bez. der medlzinisch-chirurgischen Militalr-Akademie attestirt, daß fie als Zöglinge einer militair-ärztlichen Bildungs- 
Anstalt eingetreten sind, werren in den Listen gestrichen, und dürfen nicht zur Musterung und Aushebung heran- 
gezogen werden, indeß bleibt die Kontrole über dieselben dem Chef des Militair-Medizinalwesens überlassen. Sollten 
derartige Zöglinge, ohne als Militair-Aerzte in die Armee einzutreten, aus der Anstalt wieder entlassen werden, so 
find sie von der Direktion der Ersatz-Behörde ihrer Heimath zur weiteren Dispofition zu überwelsen.
	        
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