Full text : Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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ganze  übrige  Inhalt  aller  dieser  Verfassungsgesetze  hat  nur  die
Organisation  und  Funktion  der  Landstände  zum  Gegenstand.
II.  Die  staatsrechtlichen  Quellen  älterer  Zeit  finden  sich  im
Codex  Augusteus  1724.  Contin.  I.  1772.  Contin.  II.  1805.
Contin.  III.  1824.
Die  staatsrechtlichen  Quellen  aus  der  Zeit  des  General-Gouvernements
  in  dem  offiziellen
General-Gouvernementsblatt  (v.  Okt  1813  bis  Juni  1815).
Mit  dem  Jahre  1818  beginnt  die  offizielle
„Gesetzsammlung  des  Königreichs  Sachsen“  (1832/34
„Sammlung  der  Gesetze  und  Verordnungen  für  das
Königreich  Sachsen“,  seit  1835  „Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  für  das  Königreich  Sachsen“).

Eine  private  Ausgabe  des  noch  giltigen  Inhalts  der  Gesetzsammlung
  ist

Francke,  die  Gesetzgebung  des  Königreichs  Sachsen  1884
(jetzt  im  3.  Band,  bis  3.  Nov.  1879  reichend).

Ausgaben  der  Verfassuug  bei  Roßberg,  Meinhold  u.  S.
Besonders  hervorzuheben  auch  die  Jubiläumsausgabe  von  Haberkorn
  1881.

III.  Hilfsmittel  zur  Interpretation  die  offizielle  Ausgabe  der
Verhandlungen  des  Landtags  von  1831  und  weiterhin  die  offizielle
  Publication  der  Ständischen  Verhandlungen  vom  ersten
Landtag  nach  Publication  der  Verfassungsurkunde  bis  heute
(Landtagsacten  und  Mittheilungen).

—.  —

*  4.

Literatur.

Allgemeine  Werke  des  Staatsrechts  des  Königreichs  Sachsen
v.  Römer,  Staatsrecht  des  Curfürstenthums  Sachsen,
3  Bde.,  1787  flg.
Weiße,  Lehrbuch  des  Königlich  Sächsischen  Staatsrechts,
2  Bde.,  1824,  1827.