Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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deur, nachdem er zuvor die Bestimmung des vorgesetzten Infanterie-Brigade-K deurs darüber 
erhalten, event. eingeholt hat, bis zu welchem äußersten Termin das Geschäft beendet sein muß (ck. 
#. 94.), für sämmtliche Aushebungs-Bezirke, in denen er fungirt, einen Geschäftsplan rechtzeitig auf- 
zustellen und sich demnächst Über denselben mit den Civil-Vorsitzenden der betreffenden Kreis-Ersatz- 
Kommisstonen zu einigen. 
Bel Aufstellung dieses Geschäftsplanes ist zu beachten, daß die Reisetour für die in mehreren Aus- 
hebungsbezirken fungirenden Militair-Mitglieder mit Rücksicht auf die geographische Lage der Bezirke 
so gewählt wird, daß die Reisekosten möglichst beschränkt werden, sowie daß die Zahl der an einem 
Tage ärztlich zu untersuchenden Militairpflichtigen niemals 200 übersteigen darf. 
Den vorläufig festgestellten Geschäftsplan für den gesammten Batatllons-Bezirk legt der Landwehr- 
Bezirks-Kommandeur der Departements-Ersatz-Kommission zur Bestätigung vor und macht, sobald die 
letztere erfolgt ist, den Civil-Vorsitzenden der betreffenden Kreis-Ersatz-Kommissionen hierüber Mit- 
theilung. 
4Die Brigade-Kommandos veranlassen ihrerselts die Kommandirung der nach 8. 68. erforderlichen 
Offiziere und Aerzte, welche alljährlich gewechselt werden müssen. 
. Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission versieht die §. 68., 1. bezeichneten Civil-Mitglieder 
und sämmtliche Bürgermeister, Amtmänner und Orts-Vorsteher (Guts-Obrigkelten, Gemeinde-Vor- 
steher, Schulzen) mit der zur Theilnahme an den Sitzungen der Kommission erforderlichen Anweisung. 
8. 71. 
Beorderung und Gestellung der Militairpflichtigen vor die Kreis-Ersatz- 
1. 
3. 
Kommission. 
Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission beaustragt die Behörden, welche die Stammrollen 
zu führen haben, unter Rückgabe derselben, die Vorladung der Militärpflichtigen zum Musterungs- 
termine zu veranlassen und für deren rechtzeitige Gestellung vor die Kreis-Ersatz-Kommission zu sorgen. 
Außerdem macht er in seinem Aushebungs-Bezirk den Geschäfts-Plan für die Kommissionen zu 
wiederholten Malen bekannt und beordert dabei zugleich alle zur Gestellung verpflichteten Militair- 
pflichtigen zum Erscheinen im Musterungs-Termin. 
m. In Folge dieser Beorderung müssen sich alle in den alphabetischen Listen und Restantenlisten ver- 
zeichneren Militairpflichtigen einschl. der disponibel Gebliebenen an den bestimmten Ort zur Musterung 
und zwar so lange alljährlich stellen, bis sie entweder einem Truppentheil zur Ableistung der gesetz- 
lichen Dienstpflicht überwiesen oder durch Empfang eines der in den Ss. 35., 48. und 49. bezeich- 
neten Scheine Seitens der Departements-Ersatz-Kommission bez. durch einen entsprechenden Vermerk 
in ihrem Gestellungs-Attest (. 76., 1. und S. 77. ad 4.) von der Wiederholung der Gestellung 
entbunden sind. 
Sollten Militairpflichtige, welche in die Stammrollen gehören, sich bis dahin noch nicht gemeldet 
haben und noch nicht aufgenommen sein, so müssen sie sich zu diesem Behuf soglelch bei den Orts- 
Behörden anmelden und ebenfalls zur Musterung stellen. Die Ortsbehörden aber sind verpflichtet, 
von solchen Leuten dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission sogleich Anzeige zu machen. 
Von der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Kommission kann kein Militairpflichtiger, mit Aus-
	        
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