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schluß der in den §s. 44. und 45. bezeichneten Kategorien, so wie der zum einjährig freiwilligen
Militalrdienst Berechtigten, entbunden werden, es sei denn, daß der Gesundheits-Zustand, z. B. bei
Blödsinnigen oder Krüppeln, die persönliche Gestellung unmöglich macht, was durch ein auf perfön-
licher Anschauung beruhendes Attest eines Arztes und der Ortsbehörde zu bestätigen ist.
4. Wenn ein Militairpflichtiger an der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Kommission an dem für
ihn bestimmten Ort ohne sein Verschulden verhindert worden ist, so kann er sich an einer der anderen
Musterungs-Stationen im Aushebungs-Bezirk nachträglich stellen.
F Ein Militairpflichtiger, welcher der ad 1. gedachten Beorderung zur Gestellung vor die Kreis-Ersatz-
Kommission, ohne einen von dieser Kommission als genügend anerkannten Grund keine Folge leistet,
kann durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmaaßregeln zur sofortigen Gestellung angehalten werden.“)
8. 72.
Das Kreis-Ersatz-Geschäft im Allgemeinen.
Die bei den Geschäften der Kreis-Ersatz-Kommission nothwendige Ordnung haben die Vorsitzenden
derselben aufrecht zu erhalten, und die dazu erforderlichen Anordnungen im Voraus zu beschließen.
Behufs Betreibung des Geschäfts sind mindestens 2 helle und geräumige Zimmer und außerdem
ein Raum erforderlich, in welchem die zur Vorstellung kommenden Leute rangirt werden können. Diese
Lokalitäten hat der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission in Gemäßheit der darüber bestehen-
den besonderen Bestimmungen zu beschaffen. Anträge der Aerzte auf Ueberweisung geeigneter Loka-
litäten sind thunlichst zu berücksichtigen.
3. Das Rangiren der Militairpflichtigen haben je nach den Anordnungen der Kreis-Ersatz-Kommission
die Bürgermeister, Amtmänner und Orts-Vorsteher (Guts-Obrigkeiten, Gemeinde-Vorsteher, Schulzen)
unter Assistenz von Gensdarmen oder Polizei-Beamten bez. Mannschaften der Landwehr-Bezirks-Kom-
mandos zu besorgen.
Sobald die Militairpflichtigen rangirt sind, werden dieselben abthellungsweise gemessen und ärgtlich
untersucht. Zu diesem Zweck sind besondere Listen (Arztlisten) zum voraus anzufertigen, welche außer
Vor= und Zunamen, Alter, Aufenthaltsort, Stand oder Gewerbe, sowie Nummer der alphabetischen
Liste je eine Kolonne zur Eintragung des Größemaaßes, des Brustumfangs bei äußerster Einath-
mung und bei Ausathmung, sowie zur Eintragung des ärztlichen Gutachtens und zu anderweitigen
Bemerkungen enthalten müssen.“)
Ist von den in diesen Listen aufgeführten Leuten einer oder der andere nicht zur Stelle, so ist
sein Name sofort zu streichen. Stellen sich die betreffenden Leute nachträglich, so sind sie demnächst
in eine besondere Liste aufzunehmen. Die Amvendung einzelner Zettel, um darauf das Urtheil des
Arztes einzutragen, ist nicht gestattet.
Für die richtige Führung dieser Listen ist der der Kreis-Ersatz-Kommission beigegebene Offizier mit
verantwortlich zu machen, weshalb er sowohl als auch der betreffende Arzt diese Listen zu unter-
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*) Betreffs der außerdem eintretenden Folgen cf. XIV. Abschnitt.
*“) Die Ausstellung der Arztlisten in von den Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission gemeinschaftlich zu ver-
anlassen; die erforderlichen Druckformulare hat jedoch der Militatr-Präses zu beschaffen.