Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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bedarf es in diesem Falle der Beorderung dieser Mannschaften vor die Marine-Ersatz-Kommission 
nicht. (ef. S. 115.) Auch können diese Militairpflichtigen Behuss der Superrevision Seitens der 
vorgedachten Marine-Ersatz-Kommission der heimathlichen Departements-Ersatz-Kommission zugewiesen 
werden, welche die Superrevision in diesem Falle bei dem nächstfolgenden Departements-Ersatz-Ge- 
schäft vorzunehmen und der Marine-Ersatz-Kommission von dem Resultate Mittheilung zu machen hat. 
8. 118. 
Die Aushebung der Militairpflichtigen. 
Behufs der Aushebung find die in den Vorstellungs-Listen K. sub d. verzeichneten Leute nach den 
verschiedenen Aushebungs-Bezirken zu rangiren, und die zu je einem Aushebungs-Bezirk gehörenden 
in der Reihenfolge zu mustern, in welcher sie in der betreffenden Vorstellungs-Liste verzeichnet stehen. 
Die Militairpflichtigen, welche in den Vorstellungs-Listen K. der auswärtigen Infanterie-Brigade- 
Bezirke sub d. verzeichnet stehen, sind von der Marine-Ersatz-Kommission im Bezirke der 36. In- 
fanterie-Brigade nur insoweit zur Musterung heranzuziehen, als sie voraussichtlich in dem laufenden 
Jahre zur Aushebung gelangen. Ueber die übrigen kann die genannte Marine-Ersatz-Kommission 
ohne persönliche Gestellung derselben entscheiden. (cl. S. 115.) 
n Unter Festhaltung der ad 1. angegebenen Reihenfolge sind aus jedem Aushebungs-Bezirke so viele 
Militatrpflichtige für die Flotten-Stamm-Division auszuheben, als der Bezirk zufolge der Sub-Re- 
partition (§. 116.) zu gestellen hat. 
Behufs Aufbringung des Maschinen-Personals und der Schiffs-Zimmerleute kann jedoch erfor- 
derlichen Falles auch von dieser Reihenfolge abgewichen werden. 
. In Betreff der Uebertragung des aus den Militairpflichtigen eines Aushebungs-Bezirks 1. nicht zu 
erreichenden Kontingents finden die Bestimmungen des §. 18. ad 8. und 9. analoge Anwendung. 
Militalrepflichtige, welche als zur seemännischen Bevölkerung gehörend nicht anerkannt werden, find der 
betreffenden Kreis-Ersatz-Kommission zur weiteren Veranlassung hinsichtlich ihrer event. Aushebung 
für das stehende Heer zurück zu überweisen, und bei vorhandener Brauchbarkeit zu Nachgestellungen 
zu verwenden event. mit Gestellungs-Ordres nach K. 79., 5. zu versehen. 
A Im Uebrigen finden für die Aushebung im Allgemeinen, sowie in Betreff des Verfahrens bei Er- 
ledigung der Reklamations-Anträge, der Nachgestellungen 2c. die Bestimmungen der 88. 100., 103. 
und 108. bis 110. analoge Anwendung. 
#S#119. 
Mittheilung der Resultate des Marine-Ersatz-Geschäftes an die 
betreffenden Kreis-Ersatz-Kommissionen. 
Mach beendetem Marine-Ersatzgeschäft senden die Civil-Vorsitzenden der Manne-Ersatz-Kom- 
missionen ihre Vorstellungs-Listen K., unter Wiederbeisügung der mit letzteren rorgelegten Beläge 
(§. 90., 7.), an die betreffenden Kreis-Ersatz-Kommissionen. 
Die Kreis-Ersatz-Kommissionen berichtigen danach ihre alphabetischen Lisien. Der Civil-Vorsitzende 
entnimmt die Beläge und sendet die Liste K. demnächst an den Civil-Vorsitzenden der Marine-Ersatz- 
Kommission zurück,
	        
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