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Eingetretene in einem anderen Aushebungs-Bezirke gebürtig oder domizilberechtigt, so muß der Civll=
Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission, welcher die Benachrichtigung vom Truppentheil erhalten hat,
dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission des Geburtsortes und dem des Domizilor-
tes eine gleiche Benachrichtigung zugehen lassen. Diese Benachrichtigungsschreiben sind als Beläge
der alphabetischen Liste beizufügen und auf Grund derselben die Namen der Freiwilligen in den Li-
sten zu streichen.
Freiwillige, welche behufs späterer Einstellung von einem Truppentheil engagirt werden, haben sich
durch den §. 130., 2. gedachten Annahmeschein bei den Ersatz-Behörden auszuweisen.
8. 133.
Beschränkung der Zahl der Freiwilligen bei den Linien-Infanterite-
Bataillonen. "
Die Annahme der Freiwilligen bei der Linien-Infanterie ist im Frieden beschränkt, und zwar dür-
fen innerhalb eines Jahres, das ist vom 1. Oktober bis ultimo September des nächsten Jahres, nicht
mehr als 40 Freiwillige von einem Linien-= Infanterie-Bataillon eingestellt werden. Eine Uebertragung
der Bataillone eines Regiments unter einander findet hierbei nicht statt.
Für alle anderen Truppentheile, sowie auch nach erfolgter Mobilmachung der Armee für die Ersatz-
bataillone ist die Annahme der Freiwilligen, der Zahl nach, nicht beschränkt.
8. 134.
Berechtigung der Truppen, Freiwillige abzuweisen.
Kein Truppentheil ist verpflichtet, Individuen, welche sich zum dreifährig freiwilligen Dienst anmel-
den, anzunehmen.
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5. 135.
Der dreljährig freiwillige Dienst in der Kriegs-Marine.
Alle Bestimmungen der s. 127. bis 134. finden für den dreijährig freiwilligen Dienst in der
Bundes-Kriegs-Marine analoge Anwendung.
Freiwillige, welche sich zur Einstellung bei der Flotten-Stamm-oder Werft-Division melden, haben
zur Beurtheilung der erforderlichen Qualifikation (§. 34.) ihre Schiffspapiere oder andere glaubwürdige
Ausweise vorzulegen.
Die Werft-Division kann Militairpflichtige, welche sich in der Ausbildung als Maschinisten-Applikan=
ten befinden, auch für einen späteren als den im §. 130. angegebenen Einstellungstermin als Freiwillige
engagiren (F. 44.).
Eilster Abschnitt.
Der freiwillige Dienst in den Auterofsizier-Schulen.
s. 136.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Unteroffizier-Schulen — es bestehen solche zu Potsdam, Jülich und Biberich — haben die Be-