Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Behörden dritter Instanz — event. nach Anhörung der Prüfungs-Kommission — zu enischelden, ob 
der Militairpflichtige des Vorzuges, seiner Dienstpflicht als einjährig Freiwilliger genügen zu dürfen, 
theilhafilg bleiben soll, oder zur Erfüllung der dreijährigen Dienstpflicht einzustellen ist. 
8. 166. 
Abweisung der einjährig Freiwilltgen Seitens der Truppen. 
Wird ein einjährig Freiwilliger trotz der im SK. 165. ad 3. enthaltenen Bestimmungen bei der nach 
seiner Anmeldung zum Dienst-Antritt vorzunehmenden körperlichen Untersuchung: 
a) als nur brauchbar für eine andere Waffe, als bei der er sich gemeldet hat, 
b) als zeitig unbrauchbar, 
IP) als nicht vollkommen dienftfähig oder 
4) als dauernd unbrauchbar 
zum Militairdienst befunden, so lehnt der Kommandeur, wenn er mit dem Ausspruch des Arztes einver- 
standen ist, die Einstellung ab, giebt die dafür sprechenden Gründe in der im Schema 32, angedeuteten . 
Weise auf dem Berechtigungsschein an und verweist den Betreffenden auf die Bestimmungen") des s. 167 
S. 167. 
Fernere Verpflichtung der von einem Truppentheil abgewiesenen 
einjährig Freiwilligen. 
1. Erfolgt die Abweisung eines Freiwilligen aus einem der im §. 164. angegebenen Gründe (Ueber- 
schreitung der zulässigen Anzahl, Relegatlon), so hat sich derselbe bei einem anderen Truppentheil 
zu melden. 
. Erfolgt die Abweisung, weil der Freiwillige nur für eine andere Waffe, als bei der er 
sich gemeldet hat, brauchbar ist, so bleibt derselbe verpflichtet, bei einem Truppentheil der 
qu. Waffe sich anzumelden. 
Die Truppentheile sind in diesem, sowie in dem vorstehend ad 1. gedachten Falle zur Annahme 
verpflichtet, selbst wenn der Einstellungs= Termin (1. Oktober, bez. 1. November oder 1. April) um 
8 dis 14 Tage überschritten sein sollte. 
Hat sich ein einjährig Freiwilliger zum Dienstantritt bei der Infanterie gemeldet und ist zufolge 
seiner Körper-Konstitution nur für die Kavallerie oder für den Train brauchbar, besitzt aber nach 
eigener Erklärung nicht die Mittel, die ihm aus dem Dienst bei dieser Waffe erwachsenden größeren 
Unkosten zu tragen, so ist er dennoch bei dem Truppentheil der Infanterie, bei welchem er sich ange- 
meldet hat, einzustellen. 
Stellt sich im Laufe der Dienstzeit seine völlige Dienstunbrauchbarkeit unzweifelhaft heraus, so 
ist mit ihm nach §S. 187. zu verfahren. 
Erfolgt die Abweisung wegen zeitiger Unbrauchbarkeit vor dem 1. Juli des Jahres, 
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6% Die Truppentheile haben über alle bei ihnen sich meldenden einjährig Frelwilligen namentliche Nachwelsungen 
zu führen, aus denen vas vollständige National der Betreffenden und die Gründe der etwa erfolgten Abwelsung zu 
ersehen sein müssen. 
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