Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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in welchem der Fretwillige das 23. Lebens jahr vollendet,) so hat er die Verpflichtung, 
sich nochmals bei einem Truppentheil zum Dienstantritt zu melden. 
4. Erfolgt die Abweisung wegen dauern der Unbrauchbarkeit oder nicht vollkommener 
Dienstfähigkeit, so bleibt der Freiwillige verpflichtet, sich sogleich und spätestens innerhalb vier 
Wochen unter Vorzeigung des über einmal oder mehrmals erfolgte Abweisung empfangenen Aus- 
weises bei dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission, in dessen Bezirk er nach §. 20. ge- 
stellungspflichtig sein würde, zu melden, um bei Gelegenheit der Rundreise der Departements-Ersat- 
Kommission derselben zur Superrevision und weiteren Verfügung vorgestellt zu werden (cl. 8. 168.). 
Zu demselben Zweck haben sich diejenigen Freiwilligen sogleich bei dem Civil-Vorsltzenden der 
Kreis-Ersatz-Kommission zu melden, welche am 1. Juli des Jahres, in welchem sie das 
23. Lebensjahr vollenden, oder nach diesem Termin als zeitig unbrauchbar von 
einem Truppentheil abgewiesen worden sind. 
5. Wer bei der Superrevision durch die Departements-Ersatz-Kommission für einstellungsfähig erklärt 
wird (§. 168., 5.) hat sich zum nächsten Einstellungskermin bei einem Truppentheil nochmals zum 
Dienstantritt zu melden und muß von diesem unbedingt eingestellt werden. 
Erweist sich der Freiwillige demnächst nach längerer Beobachtung im Dienste unbrauchbar, so ist 
unter Angabe aller über denselben von den Aerzten, Truppen-Kommandos und Ersatz-Behörden ge- 
fällten Urtheile auf dem Instanzenwege dle Entscheidung des General-Kommandos über ihn einzuholen. 
Das General-Kommando hat in solchen Fällen entweder eine weitere Beobachtung des Freiwil- 
ligen im Dienst, oder die Entlassung desselben zu verfügen. Im letzteren Falle ist dieselbe endgültig 
und vom Truppentheil nebst ärztlichem Attest unter Darlegung des Sachverhälinisses der — — 
Ersatz-Kommission, welche die Einstellung veranlaßt hat, mitzutheilen (cf. s. 168, 5.). 
5. 168. 
Superrevision und Entscheidung der Departements-Ersatz-Kommisston über 
die von den Truppentheilen abgewiesenen einjährig Freiwilligen. 
1. Die durch die Departements-Ersatz-Kommission zu superrevidirenden einjährig Freiwilligen sind dersel- 
ben mittelst einer durch den Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission anzufertigenden besonderen 
Liste vorzustellen. 
2. Die Superrevision darf nur vor versammelter Kommission"") und nicht eher stattfinden, als bis die 
  
6% Auch wenn einjährig Freiwillige nach eingetretener Mobilmachung der Armee von den Ersatz-Bepörden zur 
Musterung herangezogen werden (§. 160.), darf über sie wegen zeitiger Unbrauchbarkeit nicht vor Erreichung des 
oben angegebenen Lebensalters endgültig entschieden werden. 
**) Nur ausnahmsweise in besonders dringenden Fällen — wenn 3. B. zum einjährigen Dienst Berechtigte aus 
entfernten Theilen Europas oder aus fremden Welttheilen zur Regelung ihrer Militair-Verhältnisse zurückkehren, oder 
wenn sie plößlich Gelegendeit zu einem sofort anzutretenden Engagement nach dem sernen Auslande finden — ist 
es den Depart 6 = K issi gestattet, die Superrevision außerhalb ihrer gewöhnlichen Geschäfts- Termint 
vorzunehmen. Für boche zälle kann, wenn die Mitglieder der Departements-Erfatz-Kommission nicht an einem Orte 
wohnen, von Zusammentritt der Kommission Abstand genommen werden.
	        
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