Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Betreffenden sich bei einem Truppentheil zum Dienstantritt gemeldet, bez. in den 8. 167. ad 3. ge- 
dachten Fällen wiederholt gemeldet haben. Nur die in den Hohenzollernschen Landen wohnenden, 
zum einjährigen Dienst verpflichteten Individuen können, sofern sie von der Kreis-Ersatz-Kommission, 
vor welche sie sich zu diesem Zweck stellen, für dienstbrauchbar nicht erachtet sind, zur Superrevifion 
auch ohne vorhergegangene Anmeldung bei einem Truppentheil zugelassen werden. 
Erachtet die Departements-Ersatz-Kommission einen ihr vorgestellten Freiwilligen für dauernd un- 
brauchbar oder nicht vollkommen dienstfähig im Sinne des . 19. der Instruction für 
Militair-Aerzte, so ist derselbe sogleich ohne Rücksicht auf sein Lebensalter auszumustern, bez. der 
ErsatzReserver) zu überweisen. 
Findet die Departements-Ersatz-Kommission den zum einjährigen Dienst berechtigten Militalrpflichtigen 
bei der Superrevision nach dem 1. Juli des Kalenderjahres, in welchem er das 23. Lebensjahr vol- 
lendet, noch für zeitig unbrauchbar, so ist derselbe der Ersatz-Reserve zu überweisen. 
Erachtet die Departements-Ersatz-Kommission einen ihr vorgestellten einjährig Freiwilligen für dienst- 
brauchbar, so weist sie ihn an, sich wiederum bei einem Truppentheil zum Dienstantritt zu melden, 
wobei das inzwischen erreichte Lebensalter des Freiwilligen und die etwa in früherer Zeit mehrmals 
erfolgte Abweisung desselben Seitens eines Truppentheils nicht in Betracht kommt. 
Wird ein solcher Freiwilliger nach §. 167., 5. eingestellt und demnächst als dienstunbrauchbar 
entlassen, so ist die Departements-Ersatz-Kommission verpflichtet, für denselben sogleich und ohne noch- 
malige Superrevision einen Ausweis über sein Militairverhältniß (Ersatz-Reserve-Schein 2c.) auszu- 
fertigen und dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Kommission Behufs der Aushändigung zuzustellen. 
5# 169. 
Bekleidung, Verpflegung und Ausrüstung der einjährig Freiwilligen. 
Wer als einjährig Freiwilliger seiner Militair-Dienstpflicht genügen will, muß sich die etatsmäßigen 
Groß= und Klein-Montirungsstücke aus elgenen Mitteln beschaffen und während des einjährigen 
Dienstes in Friedenszeiten für seine Verpflegung, sowie für sein Quartier selbst sorgen. Die zur 
Ausrüstung erforderlichen Stücke, einschließlich der Reitzeugstücke, werden aus den Beständen des be- 
treffenden Truppentheils gegen Zahlung des durch die Etats festgesetzten jährlichen Ausrüstungsgeldes 
geliesert. Die Waffen werden unter der Bedingung verabfolgt, sie aus eigenen Mitteln in einem 
brauchbaren Zustande zu erhalten und ebenso bei der Entlassung zurückzuliefern. 
Wenn ein Freiwilliger seine Bekleidung mitbringt, so geschieht dieses insoweit auf seine Gefahr, daß, 
wenn dieselbe nicht vorschriftsmäßig angefertigt sein sollte, sie vom Truppentheil nicht angenommen 
werden darf. 
Es liegt daher im Interesse jedes Freiwilligen, sich die erforderlichen Bekleidungsstücke durch die 
Bekleidungs-Kommission des betreffenden Truppentheils gegen Zahlung der Etatspreise derselben be- 
schaffen zu lassen. 
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*) Wenn nach erfolgter Mobllmachung der Armee die Ersatz-Reserve zum Dienst berangezogen wird, so find die 
derselben üÜberwiesenen, mit dem Berechtigungsschein zum einfährigen Dienst versehenen Individuen bei threr event. 
Einstellung als einjährig Freiwillige zu behandeln, sofern sie dies beanspruchen. 
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