fullscreen: Armee-Verordnungs-Blatt Zweiunddreißigster Jahrgang (32)

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Handwaffen und deren Munition (s. Ziffer 12) 
für die auf den Schießplätzen Thorn und Wahn 
übende Fußartillerie sind auf diesen Plätzen 
— nicht an den Artilleriedepot-Orten — bereit zu 
stellen, so daß der Empfang und die Rückgabe ohne 
Inanspruchnahme von Personal des Uebungs- 
Bataillons erfolgen kann. 
12. Bezüglich der Munition siehe Uebungsmunitions- 
Vorschrift. 
Bei der Infanterie 2c. hat ein Schießen der eingezogenen 
Mannschaften mit scharfer Munition möglichst stattzufinden. 
Für Kavalleristen der Reserve, welche zur Ausbildung 
als Fahrer bei der Feldartillerie üben, ist Uebungsmunition 
nicht erforderlich. 
Für die Uebungen der Feldartillerie wird für jede aus 
Mannschaften des Beurlaubtenstandes zusammengesetzte Bat- 
terie, welche eine Schießübung abhält, an Geschützmunition 
gewährt: 
24 schwere Feldgranatschuß und 
42 gelbsthranmelschus rauchschwach. 
Die Bereitstellung der Munition wird durch die betref- 
fende Artilleriedepot- Inspektion auf Anfordern der General- 
kommandos veranlaßt. 
Die für jede Uebungs-Kompagnie der Fußartillerie zu 
gewährende Munition ist bereits durch Erlaß des Allgemeinen 
Kriegs-Departements vom 9. 11. 97 Nr. 19/11. 97 Abs 
festgesetzt worden. 
13. Dem Kriegsministerium sind zum 1. November 1898 
folgende Eingaben zu machen: 
a) Von jebem Generalkommando: 
je eine Zahlen--Nachweisung nach Anlage 6 und 7. 
b) Von den übrigen obersten Waffenbehörden: 
eine Zahlen-Nachweisung nach Anlage 6 und nöthigen- 
falls eine Mittheilung nach Anlage 7, Bemerkung b. 
Befsimmungen x. 2
	        
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