Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LXXXIII 
Der Examinand hat fuͤr die Pruͤfung nur die Kosten fuͤr die extraordinair verbrauchten Kohlen 
und Eisen an den betreffenden Roßarzt nach Festsetzung durch den Praͤses der Pruͤfungs-Kommission zu 
erstatten. 
Meldet sich Jemand zum freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt bei einem Train-Bataillon, so 
hat letzteres, da die Einstellung des Freiwilligen in der Regel bei dem Bataillon nicht wird erfolgen 
können, über dieselbe sowie über die eventuelle Abhaltung der Hufbeschlagsprüfung die Bestimmung der 
im §. 129., 3. bezelchneten Behörde unverzüglich einzuholen. 
Individuen, welche sich zum freiwilligen Dienst als Unter-Roßarzt bel einem der in Berlin garni- 
sontrenden Kavallerie-Regimenter oder bei dem Garde-Feld-Artillerie-Regiment melden, sind event. wegen 
vorgängiger Ablegung der Hufbeschlags-Prüfung an die Militair-Roßarzt-Schule zu verweisen. 
Kriegs-Ministerium. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Zu §. 128. 
Betrifft die Ausbildung von Beschlagschmieden für die Truppen in der Lehrschmiede der Mili- 
tair-Roßarzt Schule zu Berlin. 
Berlin, den 25. Juni 1868. 
Um Weiterungen zu vermeiden, wird unter Bezugnahme auf Passus 3. der Verfügung des Kriegs- 
Ministerlums vom 7. Juni 1868. Nro. 39. 6. A. 1. a. — Armee-Verordnungsblatt Nr. 16. — daran 
erinnert, daß für die zur Militair-Lehrschmiede kommandirten Beschlagschmiede auch ein vollständiges Na- 
tionale an die Militair-Roßarzt-Schule einzusenden ist. 
Kriegs-Ministerlum. 
Allgemeines Kriegs-Departement. 
Zu 8. 136. 
Unterosffizier-Schulen bestehen: in Potsdam, Juͤlich, Bieberich, Weißenfels. 
Zu 8. 136. 
Betrifft den Abschluß von Kapitulationen. 
Berlin, den 19. Februar 1869. 
Es hat sich mehrfach die Auffassung bemerklich gemacht, als ob der Abschluß von Kapitulationen 
erst nach dem Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit zulässtg sei. Hiergegen wird darauf hingewiesen, wie die 
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 10 Februar 1825 (Gesetz-Sammlung 1825 S. 15.), welche durch spätere 
Bestimmungen nicht modificirt worden ist, in der ausgesprochenen Absicht, das Fortdienen und Ka- 
pituliren auf jede mögliche Art zu erleichtern und zu befördern, bestimmt, daß der Soldat in Bezug auf 
seine freiwillige Entschliehung im stehenden Heere noch fortdienen zu wollen, als großjährig zu betrachten 
und mithin die Zustimmung seiner Eltern und Vormünder hierzu nicht erforderlich ist. Legzterer bedarf 
es daher nur, wenn junge Leute schon vor ihrer Einstellung als Soldat, z. B. Behufs Aufnahme in
	        
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