Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

LXXXII

wesend  und  kann  ein  solcher  auch  nicht  aus  einer  anderen  nahe  belegenen  Garnison  des  Truppentheils
ohne  Kosten  zugezogen  werden,  so  ist  ausnahmsweise  nur  der  Stabe-Roßarzt  zu  kommandiren.

2)  Zum  Zweck  der  Prüfung  ist  von  dem  Examinanden  Nachstehendes  zu  leisten:

EC

Ausschneiden  der  Hufe.

A.  Er  hat  einem  Pferde,  welches  beschlagen  werden  muß,  die  Eisen  abzunehmen,  die  Hufe  augzuschneiden
  und  zuzurichten.  Besonderer  Werth  wird  darauf  gelegt,  ob  Examinand  sich  dabei  des
arablschen  Hufmessers  und  des  Rinnmessers  zu  bedienen  weiß  oder  nicht.

Vor  dem  Abnehmen  der  Eisen  hat  er  den  Gang  des  Pferdes  zu  prüfen  und  anzugeben,
wie  er  mit  Rücksicht  auf  denselben,  auf  den  Bau  des  Pferdes  und  die  Abnutzung  der  alten
Eisen  die  Hufe  zu  beschneiden  gedenkt.

Schmieden  der  Hufeisen.

B.  Er  hat  je  nach  Bestimmung  des  Präses  der  Prüfungs-Commission:

a)  für  die  beiden  Vorder=  oder  Hinterfüße  zwei  Hufeisen  mit  Falz  und  Abdachung  nach  englischem
  (Graf  Einsiedel'schem)  System  in  je  zwei  Hitzen  zu  schmieden.  Die  Eisen  müssen
für  die  beiden  bestimmten  Hufe  in  Größe  und  Stärke  passen,  glatt  gehämmert,  sauber
gearbeitet,  richtig  gesormt  und  gelocht  sein.  Der  Examinand  ist  in  der  Zeit  für  die  Anfertigung
  der  Eisen  nicht  zu  beschränken,  doch  gilt  als  Anhalt  für  die  Beurtheilung,  daß
für  jedes  Eisen  15  Minuten  ausreichen;

b)  ein  Huseisen  zu  einem  besonderen  Zweck  für  einen  bestimmten  Huf,  z.  B.  ein  geschlossenes
Eisen,  ein  Einsiedelsches  Wintereisen,  ein  Eisen  für  einen  kranken  Huf  1c.  in  nicht  bemessener
  Zeit  sauber  zu  schmieden.

Richten  und  Ausschlagen  der  Hufeisen.

C.  Er  hat  die  unter  B.  a.  bezeichneten  Eisen  für  die  Hufe  passend  zu  richten  und  außzuschlagen,
vorher  aber  mit  Gründen  anzugeben,  wie  viel  Nägel  er  zum  Aufschlagen  des  Eisens  zu  brauchen
gedenkt.

Die  Pruͤfungs-Kommission  hat  über  den  Ausfall  jedes  der  3  Theile  A.,  B.  und  C.  der  Prüfung

besonders  zu  berathen  und  sich  uͤber  Ertheilung  einer  der  nachstehend  angezeigten  Censuren  „vorzuͤglich,

  gut,  genügend  oder  ungenügend“  zu  einigen  event.  durch  Stimmenmehrheit  darüber  zu  entscheiden.

Wird  das  Resultat  nur  eines  der  3  Prüfungs-Abschnitte  als  „ungenügend“  bezeichnet,  so  hat  der

Examinand  nicht  bestanden.  Ist  die  Kommission  bei  Anwesenhelt  nur  eines  Roßarztes  blos  aus

4  Mitgliedern  gebildet,  so  entscheidet  event.  bei  Stimmengleichheit  der  Präses.

Ueber  den  Verlauf  der  Prüfung  ist  ein  von  allen  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
  Protokoll  aufzunehmen,  aus  welchem  die  Instrumente,  deren  sich  der  Examinand  bei  Abschnitt
  A.  der  Prüfung  bedient  hat,  sowie  die  über  jeden  Prüfungs-Abschnitt  ertheilte  Censur  ersichtlich
  sein  müssen.

Abschrift  dieses  Protokolls  ist  mit  den  nach  §.  129.  Passus  3.  resp.  §.  174.  Passus  2.  der
Ersatz-Instruction  erforderlichen  Eingaben  beziehungsweise  Meldungen  einzureichen.  Auch  ist  dem
Examinanden  auf  Verlangen  eine  Abschrift  des  Prüfungs-Protokolls  zu  ertheilen.