Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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6.  Mannschaften,  welche  nach  der  Entlassung  nicht  sogleich  nach  dem  selbstgewählten  dauernden  Wohn-1.



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ort  gehen,  sondern  sich  noch  anderwaͤrts  aufhalten  wollen,  kann  Seitens  der  entlassenden  Behoͤrde
gestattet  werden,  die  Anmeldung  beim  Bezirks-Feldwebel  bis  zu  vier  Wochen  nach  der  Entlassung
zu  verschieben  (clr.  S.  S.  ad  4.  und  8.  15.  ad  1).

8.  8.
Ertheilung  von  Militairpässen.
Jeder  Soldat,  welcher  aus  dem  altiven  Dienst  entlassen  wird,  erhaͤlt  von  seinem  Truppentheil  einen

Militairpaß  nach  Schema  1,  welcher  ihm  fernerhin  bel  allen  Veranlassungen  als  Ausweis  über  sein
Militair-Verhältniß  dient.

Der  Militairpaß  wird  von  dem  betreffenden  Reglments-Kommando  (bei  den  selbsiständigen  Bataillonen

von  dem  Bataillons-Kommando,  für  die  Militair-Bäcker  von  dem  Kommando  des  betreffenden  Train-Bataillons,
  für  die  Aerzte  und  Pharmazeuten  von  dem  General-Stabsarzt  der  Armee,  für  die
Krankenwärter  von  der  Intendantur  des  betreffenden  Armee-Korps)  ertheilt.

.  Außer  denjenigen  Angaben,  welche  in  dem  Militairpaß  dem  Schema  entsprechend  einzutragen  sind,

müssen  darin  auch  alle  sonstigen  Notizen  aufgenommen  werden,  welche  bei  Wiedereinziehung  der
Mannschasten  für  den  Truppentheil  von  Interesse  sein  können.
Dahin  gehören  besonders:

a)  Kommandos  zur  Ausbildung  in  besonderen  Dienstzweigen  (im  Pionierdienst,  im  Eisenbahndienst,
im  Telegraphendienst,  zur  Packung  und  Führung  von  Patronenwagen,  als  Zahlmeister,  Krankenträger,
  Zuschneider,  als  Arbeiter  an  der  Nähmaschine  1c.);

b)  Kommandos  zum  Lehr-Insenterie-Bataillon,  zur  Central-Turn-Anstalt,  sowie  zur  Reitschule  oder
Schießschule;

)  bei  den  Jägern,  ob  zur  Klasse  A.  oder  B.  gehörig;

4)  bei  der  Kavallerle,  Feld-Artillerte  und  dem  Train:  Ausbildung  als  Beschlagschmied  in  der  Lehrschmiede
  der  Militair-Roßarztschule  oder  bei  der  Truppe;

J)  bei  der  Artillerie:  ob  als  reitender,  Feld-Fuß=  oder  Festungs-Artillerist,  als  Fahrer  oder  bel
einer  Feuerwerks-Abtheilung  ausgebildet;

s)  bei  den  Pionieren:  ob  als  Sappeur,  Mineur  oder  Pontonnier  ausgebildet;

8)  beim  Train:  ob  als  Fahrer  vom  Sattel,  Fahrer  vom  Bock,  Packpferdeführer,  berittener  oder
unberittener  Pferdewärter  ausgebildet.

4.  Wenn  Mannschaften  bei  ihrer  Entlassung  Meldesrist  erhalten  (cfr.  s.  7.  ad  6.),  so  ist  in  dem

Militairpaß  der  Vermerk  einzutragen:  Hat  Meldefrist  bis

5.  Alle  Angaben  im  Militairpaß  müssen  deutlich  und  ohne  Abkürzungen  geschrieben  werden.

Bezeichnung  der  Ehrenzeichen  in  den  Militairpässen.  S.  F.  31.
Führungszeugnisse  und  Strasen  sind  in  den  Militairpaß  nicht  aufzunehmen.
8.  9.
Ertheilung  von  Führungs-Attesten.
Neben  dem  Militairpaß  erhält  jeder  Mann  bei  seiner  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienst  ein