Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Weise  zurück,  zu  welchem  Zwecke  per  Kompagnie  ein  Unteroffizier  und  zwei  Mann  nach  Auflösung  des
Bataillons  noch  24  Stunden  im  Dienst  behalten  werden  dürfen.
Strafen,  welche  nach  Auflösung  des  Bataillons  etwa  noch  zu  verbüßen  sind,  vollstreckt  der  Landwehr-Bezirks-Kommandeur
  auf  Requisition  des  Bataillons-Kommandeurs.
7.  Der  Landwehr-Bezirks-K  deur  und  der  Kommandeur  des  formirten  Landwehr-Bataillons  haben
einander  jede  mögliche  Unterstützung  zu  gewähren.

Bweiter  Abschnitt.
Aebertritt  der  Mannschaften  aus  dem  abktiven  Dienst  in  den  Beurlauhtenstand.

S.  7.
Allgemeine  Bestimmungen.-)

Mannschaften,  welche,  ohne  als  invalide  anerkannt  zu  sein,  nach  erfüllter  Präsenzpflicht,  aber  vor

vollendeter  7jähriger  Dienstzeit  aus  dem  aktiven  Dienst  entlassen  werden,  treten  zur  Reserve  ihrer

Waffe;  Diejenigen,  welche  nach  vollendeter  7jähriger  und  vor  vollendeter  12jähriger  Dienstzeit,

ohne  invalide  zu  sein,  entlassen  werden,  sowie  alle  Diejenigen,  welche  vor  vollendeter  12jähriger

Dienstzeit  als  Halbinvalide  aus  dem  aktiven  Dienst  ausscheiden,  zur  Landwehr  ihrer  Waffe  über.

2.  Mannschaften,  welche  nach  12jähriger  Dienstzeit  und  vor  vollendetem  42.  Lebensjahre  entlassen  werden,
  treten  zum  Landsturm  über.

3.  Ausgenommen  von  der  Regel  ad  1.  sind:

a)  die  einjährig  Freiwilligen  der  Jäger  und  Schützen,  welche  nicht  gelernte  Jäger  sind,  sowie  Jäger
der  Klasse  B.,  welche  während  ihrer  aktiven  Dienstzeit  nicht  mindestens  zwei  Schießübungen  vollständig
  absolvirt  haben,  dieselben  treten  zur  Reserve  der  Provinzial-Infanterie  über;

b)  die  einjährig  Freiwilligen  der  Garde;  diese  werden  zur  Provinzial-Reserve  ihrer  Waffe  entlassen;

e)  die  als  Roßärzte  bei  der  Garde-Kavallerie,  Garde-Feld-Artillerie  und  dem  Garde-Train  dienenden
Mannschaften;  dieselben  sind  zur  Provinzial-Reserve  (Landwehr)  zu  entlassen;

d)  diejenigen  Kavalleristen,  welche  zur  Reserve  des  Trains  entlassen  werden;

e)  die  Mannschaften  der  3.  Kompagnie  der  Feuerwerks-Abtheilung;  dieselben  sind  zur  Reserve  der
Festungs-Artillerie  zu  entlassen.

4  Die  Mannschaften,  welche  aus  dem  aktiven  Dienst  zur  Reserve  oder  Landwehr  übertreten,  sind  bei
ihrem  Truppentheil  in  Abgang  zu  bringen,  scheiden  aus  den  Stammlisten  desselben  aus  und
treten  als  „Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes“  in  die  Kontrole  der  Landwehr=Behörden.


5.  Bevor  die  Mannschaften  von  den  Truppentheilen  entlassen  werden,  sind  sie  durch  letztere  über  ihre
Dienstpflichten  im  Beurlaubtenstande  zu  instruiren.

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·)  Anmerk.  Wegen  der  zur  Disposition  der  Truppentheile  zu  Beurlaubenden  und  der  zur  Disposition  der
Ersatzbehörden  zu  entlassenden  Mannschaften  vergl.  J9#  .  23.  resp.  24.