Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Freizügigkeit. 
Gesetz über die Freizügigkeit. Vom 1. November 1867. 
(Bundesgesetzblatt Nr. 7. S. 55.) 
Wir Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Preußen re. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und 
des Reichstages, was folgt: « 
8.1. 
Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes: 
1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unter- 
kommen sich zu verschaffen im Stande ist; 
2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwerben; 
3) umherzlehend oder an dem Orte des Aufenthalts, beziehungsweise der Niederlassung, Gewerbe 
aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen. 
In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehörige, soweit nicht das gegenwärtige 
Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des 
Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen 
beschränkt werden. 
Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses willen oder wegen fehlender 
Landes= oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der 
Erwerb von Grundeigenthum verweigert werden. 
8. 2. 
Wer die aus der Bundesangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Ver- 
langen den Nachweis seiner Bundesangehörigkeit und, sofern er unselbstständig ist, den Nachwels der 
Genehmigung desjenigen, unter dessen (väterlicher, vormundschaftlicher oder ehelicher) Gewalt er steht, 
zu erbringen. 
8. 3. 
Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufenthaltsbeschränkungen durch die Polizei- 
behörde unterworfen werden können, behält es dabei sein Bewenden. 
Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundesstaate unter- 
liegen, oder welche in einem Bundesstaate innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten
	        
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