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wesenen, sowie der mit und ohne Entschuldigung ausgebliebenen Mannschaften ersichtlich sein muß.
Diese Rapporte sind Seitens der mit der Abhaltung der Kontrol-Versammlungen beauftragten Offi-
ziere, wenn die muͤndliche Berichterstatiung nicht befohlen ist, unmittelbar nach dem Schluß der Kon-
trol-Versammlungen einzusenden.
7. Auf Grund dieser Rapporte veranlaßt das Bezirks-Kommando die erforderlichen Recherchen, etwalgen
Bestrafungen rc.
Ichter Abschnitt.
Fon den Aebungen der Mannschaften des Beurlauhtenstandes.
8. 49.
Zweck der Uebungen und Verpflichtung zur Theilnahme an denselben.
. Zweck der Uebungen ist vorzugsweise die Befestigung der militairischen Ordnung und Disziplin,
demnächst die Förderung der taktischen Ausbildung, sowohl der durch Mannschaften des Beurlaubten-
standes verstärkten Kadres, wie der Mannschaften selbst.
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserve-Verhältnisses zur Theilnahme an zwei Uebungen
verpflichtet, welche jedoch die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten dürfen.
3. Die Mannschaften der Landwehr haben während der Dienstzeit in der Landwehr in der Regel zwei,
8 bis 14 Tage dauernde Uebungen mitzumachen.
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8. 50.
Ort, Zeit und Umfang der Uebungen der Reserve-Mannschaften.
. Die Reserve-Mannschaften werden zur Uebung bei Truppentheilen des fiehenden Heeres eingezogen,
und zwar, so weit moͤglich, bei denjenigen Truppentheilen, welchen sie auch im Falle einer Mobil-
machung zugetheilt werden wuͤrden. Die Reserve-Mannschaften der Spezialwaffen des Garde-Korps
üben jedoch in der Regel bei den entsprechenden Linientruppentheilen.
2. Die Kavallerie-Reservisten werden in der Regel in der Zeit zwischen dem 1. April und 1. Oltober
einzeln nach Maßgabe der Manquements, welche in dieser Zeit bei den Kavallerie-Regimentemn be-
stehen, zu letzteren eingezogen.
Die General-Kommandos haben das hierzu Erforderliche in ihren Bezirken selbstständig anzuord-
nenz für diejenigen Kavallerie-Regimenter, welche sich aus fremden Armee-Korps-Bezirken komplettiren,
unter Kommunikation mit dem heimathlichen General-Kommando. Für die Garde-Kavallerie-Regi-
menter liquidirt das General-Kommando des Garde-Korps den Bedarf an Reservisten zur Uebung
gleichmäßig bei den General-Kommandos der Provinzial-Armee-Korps.
. Bcehufs Uebung der Reserve-Mannschaften der übrigen Wassen treten bei den betreffenden Truppen-
theilen zeitweise Etatserhöhungen in der Zelt zwischen dem 1. Mal und dem 1. Oktober — bei den
Train-Bataillonen zwischen dem 1. August und 1. November — ein.
4. Das Nähere über diese Uebungen wird alljährlich bestimmt.
5. Die Schifffahrt treibenden Reserve-Mannschaften sind von den Uebungen im Sommer zu befreien,
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