Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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wesenen, sowie der mit und ohne Entschuldigung ausgebliebenen Mannschaften ersichtlich sein muß. 
Diese Rapporte sind Seitens der mit der Abhaltung der Kontrol-Versammlungen beauftragten Offi- 
ziere, wenn die muͤndliche Berichterstatiung nicht befohlen ist, unmittelbar nach dem Schluß der Kon- 
trol-Versammlungen einzusenden. 
7. Auf Grund dieser Rapporte veranlaßt das Bezirks-Kommando die erforderlichen Recherchen, etwalgen 
Bestrafungen rc. 
Ichter Abschnitt. 
Fon den Aebungen der Mannschaften des Beurlauhtenstandes. 
8. 49. 
Zweck der Uebungen und Verpflichtung zur Theilnahme an denselben. 
. Zweck der Uebungen ist vorzugsweise die Befestigung der militairischen Ordnung und Disziplin, 
demnächst die Förderung der taktischen Ausbildung, sowohl der durch Mannschaften des Beurlaubten- 
standes verstärkten Kadres, wie der Mannschaften selbst. 
Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserve-Verhältnisses zur Theilnahme an zwei Uebungen 
verpflichtet, welche jedoch die Dauer von 8 Wochen nicht überschreiten dürfen. 
3. Die Mannschaften der Landwehr haben während der Dienstzeit in der Landwehr in der Regel zwei, 
8 bis 14 Tage dauernde Uebungen mitzumachen. 
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8. 50. 
Ort, Zeit und Umfang der Uebungen der Reserve-Mannschaften. 
. Die Reserve-Mannschaften werden zur Uebung bei Truppentheilen des fiehenden Heeres eingezogen, 
und zwar, so weit moͤglich, bei denjenigen Truppentheilen, welchen sie auch im Falle einer Mobil- 
machung zugetheilt werden wuͤrden. Die Reserve-Mannschaften der Spezialwaffen des Garde-Korps 
üben jedoch in der Regel bei den entsprechenden Linientruppentheilen. 
2. Die Kavallerie-Reservisten werden in der Regel in der Zeit zwischen dem 1. April und 1. Oltober 
einzeln nach Maßgabe der Manquements, welche in dieser Zeit bei den Kavallerie-Regimentemn be- 
stehen, zu letzteren eingezogen. 
Die General-Kommandos haben das hierzu Erforderliche in ihren Bezirken selbstständig anzuord- 
nenz für diejenigen Kavallerie-Regimenter, welche sich aus fremden Armee-Korps-Bezirken komplettiren, 
unter Kommunikation mit dem heimathlichen General-Kommando. Für die Garde-Kavallerie-Regi- 
menter liquidirt das General-Kommando des Garde-Korps den Bedarf an Reservisten zur Uebung 
gleichmäßig bei den General-Kommandos der Provinzial-Armee-Korps. 
. Bcehufs Uebung der Reserve-Mannschaften der übrigen Wassen treten bei den betreffenden Truppen- 
theilen zeitweise Etatserhöhungen in der Zelt zwischen dem 1. Mal und dem 1. Oktober — bei den 
Train-Bataillonen zwischen dem 1. August und 1. November — ein. 
4. Das Nähere über diese Uebungen wird alljährlich bestimmt. 
5. Die Schifffahrt treibenden Reserve-Mannschaften sind von den Uebungen im Sommer zu befreien, 
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