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Für jeden Zählbezirk wird durch den Vorstand der] Zählungskommission ein Zähler
aufgestellt, welcher in dem Bezirk die Vertheilung, Wiedereinsammlung und erste Prü-
fung der Zählungsliste oder, wo Zählkarten zur Anwendung kommen sollen, der ent-
sprechenden Formulare (8§§. 5 und 6 je am Schlusse) zu besorgen hat. Wo sich, aus
Interesse für die Sache, befähigte Privatpersonen zu Uebernahme dieser Funktion selbst
anbieten würden, sind solche nach dem Ermessen der Zählungskommission als freiwillige
Zähler zu verwenden. Finden sich aber solche Personen nicht oder nicht in genügender
Anzahl, so sind die erforderlichen Zähler auf Kosten der Gemeinde zu bestellen. (§. 13.)
S. 9.
Die Austheilung der Zählungslisten (beziehungsweise der Zählkarten) hat der Zäh-
ler in seinem Zählbezirk in der Zeit vom 25. bis spätestens am 30. November des
Zählungsjahres von Haus zu Haus vorzunehmen. In jede Haushaltung, wo möglich
an deren Vorstand, das Familienhaupt, selbst, und an jede einzeln lebende selbständige
Person ist unmittelbar eine Zählungsliste (beziehungsweise die erforderliche Anzahl an
Zählkarten mit den dazu gehörigen weiteren Formularen) abzugeben.
Am 1. December Vormittags sind die Zählungsformulare durch die Haushaltungs-
vorstände, beziehungsweise die einzeln lebenden selbständigen Personen und die Vorsteher
oder Verwalter von Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt (Kasernen, Erziehungs-, Ver-
sorgungs-, Kranken-, Strafanstalten) oder durch geeignete Vertreter auszufüllen und zu
bescheinigen. (Selbstzählung). Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der
Formulare durch Rath und That erleichtern oder ermöglichen, unter Umständen und
ausnahmsweise auch die Einträge und die Bescheinigung auf Grund der bei den Haus-
haltungen selbst einzuziehenden mündlichen Erkundigungen unmittelbar übernehmen.
Die Aufnahme der Civil= und der Militärpersonen ist in übereinstimmender Weise
auszuführen.
Mit der Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählungsformulare soll am 1. De-
cember Mittags begonnen und dieselbe möglichst überall am 2. December beendigt wer-
den, so daß die Zählungspapiere spätestens bis zum 5. December durch jeden Zähler
der Zählungskommission übergeben werden können.
S. 10.
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungspapiere durch die Zähler