Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Für jeden Zählbezirk wird durch den Vorstand der] Zählungskommission ein Zähler 
aufgestellt, welcher in dem Bezirk die Vertheilung, Wiedereinsammlung und erste Prü- 
fung der Zählungsliste oder, wo Zählkarten zur Anwendung kommen sollen, der ent- 
sprechenden Formulare (8§§. 5 und 6 je am Schlusse) zu besorgen hat. Wo sich, aus 
Interesse für die Sache, befähigte Privatpersonen zu Uebernahme dieser Funktion selbst 
anbieten würden, sind solche nach dem Ermessen der Zählungskommission als freiwillige 
Zähler zu verwenden. Finden sich aber solche Personen nicht oder nicht in genügender 
Anzahl, so sind die erforderlichen Zähler auf Kosten der Gemeinde zu bestellen. (§. 13.) 
S. 9. 
Die Austheilung der Zählungslisten (beziehungsweise der Zählkarten) hat der Zäh- 
ler in seinem Zählbezirk in der Zeit vom 25. bis spätestens am 30. November des 
Zählungsjahres von Haus zu Haus vorzunehmen. In jede Haushaltung, wo möglich 
an deren Vorstand, das Familienhaupt, selbst, und an jede einzeln lebende selbständige 
Person ist unmittelbar eine Zählungsliste (beziehungsweise die erforderliche Anzahl an 
Zählkarten mit den dazu gehörigen weiteren Formularen) abzugeben. 
Am 1. December Vormittags sind die Zählungsformulare durch die Haushaltungs- 
vorstände, beziehungsweise die einzeln lebenden selbständigen Personen und die Vorsteher 
oder Verwalter von Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt (Kasernen, Erziehungs-, Ver- 
sorgungs-, Kranken-, Strafanstalten) oder durch geeignete Vertreter auszufüllen und zu 
bescheinigen. (Selbstzählung). Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der 
Formulare durch Rath und That erleichtern oder ermöglichen, unter Umständen und 
ausnahmsweise auch die Einträge und die Bescheinigung auf Grund der bei den Haus- 
haltungen selbst einzuziehenden mündlichen Erkundigungen unmittelbar übernehmen. 
Die Aufnahme der Civil= und der Militärpersonen ist in übereinstimmender Weise 
auszuführen. 
Mit der Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählungsformulare soll am 1. De- 
cember Mittags begonnen und dieselbe möglichst überall am 2. December beendigt wer- 
den, so daß die Zählungspapiere spätestens bis zum 5. December durch jeden Zähler 
der Zählungskommission übergeben werden können. 
S. 10. 
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungspapiere durch die Zähler
	        
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