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in den einzelnen Zählbezirken steht unter der Kontrole der Zählungskommission der betreffenden
Gemeinde (§. 8. Abs. 1).
Die Zählungskommission hat demgemäß die in den einzelnen Zählbezirken gesammelten
Listen (Zählkarten, Verzeichnisse) einer genauen Prüfung zu unterziehen und die
etwa erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu veranlassen. Die betreffenden
Arbeiten sollen bis zum 20. December beendet sein.
Etwa nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. December
zu beziehen; dieselben dürfen jedoch nach dem 31. Januar des auf das Zählungsjahr
folgenden Jahres nicht mehr vorgenommen werden. Nach Ablauf dieses Termins darf
nur noch hinsichtlich der Rechnung und der Individnal-Angaben eine Berichtigung stattfinden.
Die bei der Zählungskommission gesammelten und geprüften Zählungspapiere sind
durch diese mit einer Zusammenstellung der Zählungsergebnisse der betreffenden Gemeinde
spätestens bis zum 10. Januar des auf das Zählungsjahr folgenden Jahres an
das Oberamt einzusenden, bei welchem die Zusammenstellungen nachgerechnet und nochmals
geprüft, namentlich auch mit den Ergebnissen je der letztvorangegangenen Zählung
verglichen werden müssen, damit im Falle eines auffallend erscheinenden Zuwachses, Rückgangs
oder Stillstands der Bevölkerung sofort der Grund erforscht und wenn sich alsdann
Fehler bei der Zählung herausstellen sollten, deren Berichtigung noch rechtzeitig
(Abs. 3) eingeleitet werden kann. Die Gemeindelisten und eine aus denselben zu fertigende
Uebersicht der Zählungsergebnisse in dem Oberamtsbezirk hat sodann der Oberamtmann
mit einer Aeußerung hierüber in Vergleich mit der letztvorangegangenen Zählung
spätestens bis zum 1. Februar an das statistisch-topographische Bureau einzuschicken.
Diesem bleibt vorbehalten, die Zählungslisten der einzelnen Haushaltungen (beziehungsweise
die Zählkarten) später zu weiterer statistischer Bearbeitung gleichsfalls einzuverlangen,
und müssen deshalb bis auf anderweite Bestimmung durch das statistisch-topographische
Bureau die Zählungspapiere gemeindeweise geordnet bei den Oberämtern sorgfältig
aufbewahrt bleiben. (88. 14. 15).
III. Besondere Bestimmungen für die Volkszählung am 1. December 1871.
§. 11. '
Bei der am 1. December des laufenden Jahres vorzunehmenden Volkszählung sollen