Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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in  den  einzelnen  Zählbezirken  steht  unter  der  Kontrole  der  Zählungskommission  der  betreffenden
  Gemeinde  (§.  8.  Abs.  1).

Die  Zählungskommission  hat  demgemäß  die  in  den  einzelnen  Zählbezirken  gesammelten
  Listen  (Zählkarten,  Verzeichnisse)  einer  genauen  Prüfung  zu  unterziehen  und  die
etwa  erforderlichen  Ergänzungen  und  Berichtigungen  sofort  zu  veranlassen.  Die  betreffenden
  Arbeiten  sollen  bis  zum  20.  December  beendet  sein.

Etwa  nöthig  werdende  Nachzählungen  haben  sich  auf  den  Stand  vom  1.  December
zu  beziehen;  dieselben  dürfen  jedoch  nach  dem  31.  Januar  des  auf  das  Zählungsjahr
folgenden  Jahres  nicht  mehr  vorgenommen  werden.  Nach  Ablauf  dieses  Termins  darf
nur  noch  hinsichtlich  der  Rechnung  und  der  Individnal-Angaben  eine  Berichtigung  stattfinden.


Die  bei  der  Zählungskommission  gesammelten  und  geprüften  Zählungspapiere  sind
durch  diese  mit  einer  Zusammenstellung  der  Zählungsergebnisse  der  betreffenden  Gemeinde
  spätestens  bis  zum  10.  Januar  des  auf  das  Zählungsjahr  folgenden  Jahres  an
das  Oberamt  einzusenden,  bei  welchem  die  Zusammenstellungen  nachgerechnet  und  nochmals
  geprüft,  namentlich  auch  mit  den  Ergebnissen  je  der  letztvorangegangenen  Zählung
verglichen  werden  müssen,  damit  im  Falle  eines  auffallend  erscheinenden  Zuwachses,  Rückgangs
  oder  Stillstands  der  Bevölkerung  sofort  der  Grund  erforscht  und  wenn  sich  alsdann
  Fehler  bei  der  Zählung  herausstellen  sollten,  deren  Berichtigung  noch  rechtzeitig
(Abs.  3)  eingeleitet  werden  kann.  Die  Gemeindelisten  und  eine  aus  denselben  zu  fertigende
  Uebersicht  der  Zählungsergebnisse  in  dem  Oberamtsbezirk  hat  sodann  der  Oberamtmann
  mit  einer  Aeußerung  hierüber  in  Vergleich  mit  der  letztvorangegangenen  Zählung
  spätestens  bis  zum  1.  Februar  an  das  statistisch-topographische  Bureau  einzuschicken.
Diesem  bleibt  vorbehalten,  die  Zählungslisten  der  einzelnen  Haushaltungen  (beziehungsweise
  die  Zählkarten)  später  zu  weiterer  statistischer  Bearbeitung  gleichsfalls  einzuverlangen,
  und  müssen  deshalb  bis  auf  anderweite  Bestimmung  durch  das  statistisch-topographische
  Bureau  die  Zählungspapiere  gemeindeweise  geordnet  bei  den  Oberämtern  sorgfältig
  aufbewahrt  bleiben.  (88.  14.  15).

III.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Volkszählung  am  1.  December  1871.
§.  11.  '
Bei  der  am  1.  December  des  laufenden  Jahres  vorzunehmenden  Volkszählung  sollen