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in den einzelnen Zählbezirken steht unter der Kontrole der Zählungskommission der be-
treffenden Gemeinde (§. 8. Abs. 1).
Die Zählungskommission hat demgemäß die in den einzelnen Zählbezirken gesam-
melten Listen (Zählkarten, Verzeichnisse) einer genauen Prüfung zu unterziehen und die
etwa erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu veranlassen. Die betref-
fenden Arbeiten sollen bis zum 20. December beendet sein.
Etwa nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. December
zu beziehen; dieselben dürfen jedoch nach dem 31. Januar des auf das Zählungsjahr
folgenden Jahres nicht mehr vorgenommen werden. Nach Ablauf dieses Termins darf
nur noch hinsichtlich der Rechnung und der Individnal-Angaben eine Berichtigung statt-
finden.
Die bei der Zählungskommission gesammelten und geprüften Zählungspapiere sind
durch diese mit einer Zusammenstellung der Zählungsergebnisse der betreffenden Ge-
meinde spätestens bis zum 10. Januar des auf das Zählungsjahr folgenden Jahres an
das Oberamt einzusenden, bei welchem die Zusammenstellungen nachgerechnet und noch-
mals geprüft, namentlich auch mit den Ergebnissen je der letztvorangegangenen Zählung
verglichen werden müssen, damit im Falle eines auffallend erscheinenden Zuwachses, Rück-
gangs oder Stillstands der Bevölkerung sofort der Grund erforscht und wenn sich als-
dann Fehler bei der Zählung herausstellen sollten, deren Berichtigung noch rechtzeitig
(Abs. 3) eingeleitet werden kann. Die Gemeindelisten und eine aus denselben zu fer-
tigende Uebersicht der Zählungsergebnisse in dem Oberamtsbezirk hat sodann der Ober-
amtmann mit einer Aeußerung hierüber in Vergleich mit der letztvorangegangenen Zäh-
lung spätestens bis zum 1. Februar an das statistisch-topographische Bureau einzuschicken.
Diesem bleibt vorbehalten, die Zählungslisten der einzelnen Haushaltungen (beziehungs-
weise die Zählkarten) später zu weiterer statistischer Bearbeitung gleichsfalls einzuver-
langen, und müssen deshalb bis auf anderweite Bestimmung durch das statistisch-topo-
graphische Bureau die Zählungspapiere gemeindeweise geordnet bei den Oberämtern sorg-
fältig aufbewahrt bleiben. (88. 14. 15).
III. Besondere Bestimmungen für die Volkszählung am 1. December 1871.
§. 11. '
Bei der am 1. December des laufenden Jahres vorzunehmenden Volkszählung sollen