Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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in den einzelnen Zählbezirken steht unter der Kontrole der Zählungskommission der be- 
treffenden Gemeinde (§. 8. Abs. 1). 
Die Zählungskommission hat demgemäß die in den einzelnen Zählbezirken gesam- 
melten Listen (Zählkarten, Verzeichnisse) einer genauen Prüfung zu unterziehen und die 
etwa erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu veranlassen. Die betref- 
fenden Arbeiten sollen bis zum 20. December beendet sein. 
Etwa nöthig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 1. December 
zu beziehen; dieselben dürfen jedoch nach dem 31. Januar des auf das Zählungsjahr 
folgenden Jahres nicht mehr vorgenommen werden. Nach Ablauf dieses Termins darf 
nur noch hinsichtlich der Rechnung und der Individnal-Angaben eine Berichtigung statt- 
finden. 
Die bei der Zählungskommission gesammelten und geprüften Zählungspapiere sind 
durch diese mit einer Zusammenstellung der Zählungsergebnisse der betreffenden Ge- 
meinde spätestens bis zum 10. Januar des auf das Zählungsjahr folgenden Jahres an 
das Oberamt einzusenden, bei welchem die Zusammenstellungen nachgerechnet und noch- 
mals geprüft, namentlich auch mit den Ergebnissen je der letztvorangegangenen Zählung 
verglichen werden müssen, damit im Falle eines auffallend erscheinenden Zuwachses, Rück- 
gangs oder Stillstands der Bevölkerung sofort der Grund erforscht und wenn sich als- 
dann Fehler bei der Zählung herausstellen sollten, deren Berichtigung noch rechtzeitig 
(Abs. 3) eingeleitet werden kann. Die Gemeindelisten und eine aus denselben zu fer- 
tigende Uebersicht der Zählungsergebnisse in dem Oberamtsbezirk hat sodann der Ober- 
amtmann mit einer Aeußerung hierüber in Vergleich mit der letztvorangegangenen Zäh- 
lung spätestens bis zum 1. Februar an das statistisch-topographische Bureau einzuschicken. 
Diesem bleibt vorbehalten, die Zählungslisten der einzelnen Haushaltungen (beziehungs- 
weise die Zählkarten) später zu weiterer statistischer Bearbeitung gleichsfalls einzuver- 
langen, und müssen deshalb bis auf anderweite Bestimmung durch das statistisch-topo- 
graphische Bureau die Zählungspapiere gemeindeweise geordnet bei den Oberämtern sorg- 
fältig aufbewahrt bleiben. (88. 14. 15). 
III. Besondere Bestimmungen für die Volkszählung am 1. December 1871. 
§. 11. ' 
Bei der am 1. December des laufenden Jahres vorzunehmenden Volkszählung sollen
	        
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