Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Für  jeden  Zählbezirk  wird  durch  den  Vorstand  der]  Zählungskommission  ein  Zähler
aufgestellt,  welcher  in  dem  Bezirk  die  Vertheilung,  Wiedereinsammlung  und  erste  Prüfung
  der  Zählungsliste  oder,  wo  Zählkarten  zur  Anwendung  kommen  sollen,  der  entsprechenden
  Formulare  (8§§.  5  und  6  je  am  Schlusse)  zu  besorgen  hat.  Wo  sich,  aus
Interesse  für  die  Sache,  befähigte  Privatpersonen  zu  Uebernahme  dieser  Funktion  selbst
anbieten  würden,  sind  solche  nach  dem  Ermessen  der  Zählungskommission  als  freiwillige
Zähler  zu  verwenden.  Finden  sich  aber  solche  Personen  nicht  oder  nicht  in  genügender
Anzahl,  so  sind  die  erforderlichen  Zähler  auf  Kosten  der  Gemeinde  zu  bestellen.  (§.  13.)

S.  9.

Die  Austheilung  der  Zählungslisten  (beziehungsweise  der  Zählkarten)  hat  der  Zähler
  in  seinem  Zählbezirk  in  der  Zeit  vom  25.  bis  spätestens  am  30.  November  des
Zählungsjahres  von  Haus  zu  Haus  vorzunehmen.  In  jede  Haushaltung,  wo  möglich
an  deren  Vorstand,  das  Familienhaupt,  selbst,  und  an  jede  einzeln  lebende  selbständige
Person  ist  unmittelbar  eine  Zählungsliste  (beziehungsweise  die  erforderliche  Anzahl  an
Zählkarten  mit  den  dazu  gehörigen  weiteren  Formularen)  abzugeben.

Am  1.  December  Vormittags  sind  die  Zählungsformulare  durch  die  Haushaltungsvorstände,
  beziehungsweise  die  einzeln  lebenden  selbständigen  Personen  und  die  Vorsteher
oder  Verwalter  von  Anstalten  für  gemeinsamen  Aufenthalt  (Kasernen,  Erziehungs-,  Versorgungs-,
  Kranken-,  Strafanstalten)  oder  durch  geeignete  Vertreter  auszufüllen  und  zu
bescheinigen.  (Selbstzählung).  Wo  erforderlich,  wird  der  Zähler  die  Ausfüllung  der
Formulare  durch  Rath  und  That  erleichtern  oder  ermöglichen,  unter  Umständen  und
ausnahmsweise  auch  die  Einträge  und  die  Bescheinigung  auf  Grund  der  bei  den  Haushaltungen
  selbst  einzuziehenden  mündlichen  Erkundigungen  unmittelbar  übernehmen.

Die  Aufnahme  der  Civil=  und  der  Militärpersonen  ist  in  übereinstimmender  Weise
auszuführen.

Mit  der  Wiedereinsammlung  der  ausgefüllten  Zählungsformulare  soll  am  1.  December
  Mittags  begonnen  und  dieselbe  möglichst  überall  am  2.  December  beendigt  werden,
  so  daß  die  Zählungspapiere  spätestens  bis  zum  5.  December  durch  jeden  Zähler
der  Zählungskommission  übergeben  werden  können.

S.  10.
Die  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Zählungspapiere  durch  die  Zähler