Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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eigene Abtheilung in dem Familienregister anzulegen und zu diesem Behufe jedem Haupt 
einer solchen Familie ein Schema des Familienregisters mit der Aufforderung zuzustellen, 
dasselbe auszufüllen und die etwa in seinem Besitze sich befindenden hieher gehörenden 
Dokumente zur Einsicht vorzulegen, welche sodann in dem Fremdenregister zu alle- 
giren sind. 
8. 8. 
Finden Einträge in die Familienregister oder in die Fremdenregister nicht aus amt- 
lichen Quellen (Kirchenbüchern, beglaubigten Urkunden, Mittheiluugen anderer Behörden) 
sondern, was übrigens nur ausnahmsweise und aus besonderen Gründen zuläßig ist, 
auf Grund von Privatangaben statt, so ist letzteres stets zugleich mit jenen Einträgen 
ausdrücklich anzumerken. 
§. 9. 
Die über die Führung der Familienregister bestehenden Vorschriften bleiben, so- 
weit sie mit dem Vorstehenden nicht im Widerspruch stehen, auch künftig in Wirk- 
samkeit. 
Hiebei wird die Bestimmung, wonach die Geistlichen verpflichtet sind, von allen 
in ihren Kirchenbüchern eingetragenen Kasualien an die Buchführer der betreffenden 
Familienregister ungesäumte Mittheilung zu machen, noch besonders in Erinnerung 
gebracht. 
Stuttgart, den 14. Oktober 1871. 
Scheurlen. Geßler.
	        
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