Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

39

c)  Was  nicht  als  Nachdruck  anzusehen  ist.

S.  7.

Als  Nachdruck  ist  nicht  anzuseheu:

a)  das  wörtliche  Anführen  einiger  Stellen  oder  kleinerer  Theile  eines  bereits  veröffentlichten
Werkes  oder  die  Aufnahme  bereits  veröffentlichter  Schriften  von  geringerem  Umfang  in  ein
größeres  Ganzes,  sobald  dieses  nach  seinem  Hauptinhalt  ein  selbstständiges  wissenschaftliches
Werk  ist,  sowie  in  Sammlungen,  welche  aus  Werken  mehrerer  Schriftsteller  zum  Kirchen-,
Schul  und  Unterrichtsgebrauch  oder  zu  einem  eigenthümlichen  literarischen  Zwecke  veranstaltet
werden.  Vorausgesetzt  ist  sedoch,  daß  der  Urheber  oder  die  benutzte  Quelle  angegeben  ißt;

b)  der  Abdruck  einzelner  Artikel  aus  Zeitschriften  und  anderen  öffentlichen  Blättern  mit  Ausnahme
  von  novellistischen  Erzeugnissen  und  wissenschaftlichen  Ausarbeitungen,  sowie  von  sonstigen
  größeren  Mittheilungen,  sofern  an  der  Spitze  der  letzteren  der  Abdruck  untersagt  ist;

c)  der  Abdituck  von  Gesetzbũchern,  Gesetzen,  amtlichen  Erlassen,  öffentlichen  Aktenstuͤcken  und  Verhandlungen
  aller  Art;

d)  der  Abdruck  von  Reden,  welche  bei  den  Verhandlungen  der  Gerichte,  der  politischen,  kommunalen
  und  kirchlichen  Vertretungen,  sowie  der  politischen  und  ähnlichen  Versammlungen  gehalten
  werden.

d)  Dauer  des  ausschließlichen  Rechtes  des  Urheberé.

5S.  B.

Der  Schutz  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gegen  Nachdruck  wird,  vorbehaltlich  der  folgenden  besonderen
  Bestimmungen,  für  die  Lebensdauer  des  Urhebers  (§§8.  1.  und  2.)  und  dreißig  Jahre  nach  dem
Tode  desselben  gewährt.

8.  9.

Bei  einem  von  mehreren  Personen  als  Miturhebern  verfaßten  Werke  erstreckt  sich  die  Schutzfrist
auf  die  Dauer  von  dreißig  Jahren  nach  dem  Tode  des  Letztlebenden  derselben.

Bei  Werken,  welche  durch  Beiträge  mehrerer  Mitarbeiter  gebildet  werden,  richtet  sich  die  Schutzfrist
  für  die  einzelnen  Beiträge  danach,  ob  die  Urheber  derselben  genannt  sind  oder  nicht  (§.  8.  11.).

5S.  10.  »

EinzelneAufsätze,Abl)andlungen:c.,welcheinperiodischenWekken,als-Zeitschriften,Taschenbüchern,
  Kalendern  rc.,  erschienen  sind,  darf  der  Urheber,  falls  nichts  Anderes  verabredet  ist,  auch
ohne  Einwilligung  des  Herausgebers  oder  Verlegers  des  Werkes,  in  welches  dieselben  aufgenommen
sind,  nach  zwei  Jahren  vom  Ablauf  des  Jahres  des  Erscheinens  an  gerechnet,  anderweitig  abdrucken.