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munerationen der geeignete Bedacht genommen
werden könnne; haben die gedachten Kreisstellen
mit ihrem Berichte über die Erigenzsumme
für das verftossene Jahr, auch ihr Gutachten
über den Remunerationspunkt zu verbinden.
Das Ministerium wird übrigens nach dem
Scande der sich ergebenden Brandschäden,
und des Mutel zur Deckung derselben, ermessen:
ob der im Art. 33. der Brandversicherungs-Ordnung
ausnahmsweise vorbehaltene
Zwischenausschlag unter dem Jahre nothwendig
sey? wonach, wenn dieser Zwischenausschlag
wirklich ausgeschrieben werden sollte,
ein ganz gleiches Verfahren, wie bei den Jahresausschldgen,
pro rata temporis, ein"
tritt.
B.
Beitreibung der Beitraͤge.
s
Alle Behoͤrden werden sich ernstlich angelegen
seyn lassen, daß die Beitraͤge in der jedesmal
besonders bestimmten Zeit richtig eingebracht
werden. Die Einnehmer sollen sich
durch einzelne säumige Restamen nicht aufhalten
lassen, die bereits empfangenen Beiträge
in der gehörigen Frist, jedoch mit Anzeige
der Rückstände einzuliefern. Die Unterbehörden
haben sich des durch den Art. a2.
der Brandversicherungs-Ordnung an Hauden
gegebenen Mittels der Erekution mit Rachdruck
zu bedienen, oder ausserdem selbst Exekution
zu erwarten.
II.
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Die Einnehmer quittiren den einzelnen
Kontribuenten die erhobenen Partialsummen
in ihren Aufnahmszeugnissen oder Steuerbuͤ-chern,
und die Unterbehoͤrden quittiren den
Einnehmern hinwiederum die eingelieferte ganze
Summe.
Was die Beitraͤge von den Aerarial--Stiftungs=
und Gemeinde-Gebäuden anbelange,
so wird die Einleitung zur Zahlung derselben
aus den einschlägigen Rent= und Administrations-Aemtern
jedes betreffenden Distrikts,
getroffen werden.
In acht Tagen nach der bestimmten Zeit
ist über die Vollendung des Einhebungsgeschäfts
von den Unterbehörden an die General-Kreiskommissariate
und von diesen binnen weitern
8 Tagen an das Mintsterium zu berichten.
Titel IV.
Von dem Kasse= und Rechnungswesen.
A.
Verwendung der Beitrge.
G. 12.
Wie die eingegangenen Beiträge verwendet,
ob sie bei den Unterbehörden bis auf
Weiters in deposito behalten, oder an einen
oder mehrere und welche Theiluehmer, oder
Lan eine andere und welche Kasse hinausbezahlt
werden sollen, hierüber wird eine mit dem
allgemeinen Ausschlag in Verbindung zu sezende
besondere Anweisungs-Tabelle entscheiden.
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