Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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munerationen  der  geeignete  Bedacht  genommen
werden  könnne;  haben  die  gedachten  Kreisstellen
  mit  ihrem  Berichte  über  die  Erigenzsumme
  für  das  verftossene  Jahr,  auch  ihr  Gutachten
  über  den  Remunerationspunkt  zu  verbinden.


Das  Ministerium  wird  übrigens  nach  dem
Scande  der  sich  ergebenden  Brandschäden,
und  des  Mutel  zur  Deckung  derselben,  ermessen:
  ob  der  im  Art.  33.  der  Brandversicherungs-Ordnung
  ausnahmsweise  vorbehaltene
Zwischenausschlag  unter  dem  Jahre  nothwendig
  sey?  wonach,  wenn  dieser  Zwischenausschlag
  wirklich  ausgeschrieben  werden  sollte,
ein  ganz  gleiches  Verfahren,  wie  bei  den  Jahresausschldgen,
  pro  rata  temporis,  ein"
tritt.

B.
Beitreibung  der  Beitraͤge.

s
Alle  Behoͤrden  werden  sich  ernstlich  angelegen
  seyn  lassen,  daß  die  Beitraͤge  in  der  jedesmal
  besonders  bestimmten  Zeit  richtig  eingebracht
  werden.  Die  Einnehmer  sollen  sich
durch  einzelne  säumige  Restamen  nicht  aufhalten
  lassen,  die  bereits  empfangenen  Beiträge
  in  der  gehörigen  Frist,  jedoch  mit  Anzeige
  der  Rückstände  einzuliefern.  Die  Unterbehörden
  haben  sich  des  durch  den  Art.  a2.
der  Brandversicherungs-Ordnung  an  Hauden
  gegebenen  Mittels  der  Erekution  mit  Rachdruck
  zu  bedienen,  oder  ausserdem  selbst  Exekution
  zu  erwarten.

II.

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Die  Einnehmer  quittiren  den  einzelnen
Kontribuenten  die  erhobenen  Partialsummen
in  ihren  Aufnahmszeugnissen  oder  Steuerbuͤ-chern,
  und  die  Unterbehoͤrden  quittiren  den
Einnehmern  hinwiederum  die  eingelieferte  ganze
  Summe.

Was  die  Beitraͤge  von  den  Aerarial--Stiftungs=
  und  Gemeinde-Gebäuden  anbelange,
so  wird  die  Einleitung  zur  Zahlung  derselben
  aus  den  einschlägigen  Rent=  und  Administrations-Aemtern
  jedes  betreffenden  Distrikts,
  getroffen  werden.

In  acht  Tagen  nach  der  bestimmten  Zeit
ist  über  die  Vollendung  des  Einhebungsgeschäfts
  von  den  Unterbehörden  an  die  General-Kreiskommissariate
  und  von  diesen  binnen  weitern
  8  Tagen  an  das  Mintsterium  zu  berichten.

Titel  IV.

Von  dem  Kasse=  und  Rechnungswesen.


A.
Verwendung  der  Beitrge.

G.  12.

Wie  die  eingegangenen  Beiträge  verwendet,
  ob  sie  bei  den  Unterbehörden  bis  auf
Weiters  in  deposito  behalten,  oder  an  einen
oder  mehrere  und  welche  Theiluehmer,  oder
Lan  eine  andere  und  welche  Kasse  hinausbezahlt
werden  sollen,  hierüber  wird  eine  mit  dem
allgemeinen  Ausschlag  in  Verbindung  zu  sezende
  besondere  Anweisungs-Tabelle  entscheiden.

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