Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Jahre vom Erscheinen des Origlnalwerkes, in dem Falle des §. 6. Littr. c. fünf Jahre vom ersten 
Erscheinen der rechtmäßigen Uebersetzung ab gerechnet. · 
§16. 
aneanitkaumdcrgesetzlichenSchutzfkist(§§·8.ss.)wikddasTodesjahkdeSVerfassers, 
beziehungsweise das Kalenderjahr des ersten Erscheinens des Werkes oder der Uebersetzung nicht 
eingerechnet. 
8. 17. 
Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen Verlassenschaften berechtigter Personen 
sindet auf das ausschließliche Recht des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger nicht statt. 
e. Entschädigung und Strafen. 
8. 18. 
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck (§s. 4. ffl.) in der Absicht, denselben 
innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu verbreiten, veranstaltet, ist den Urheber oder 
dessen Rechtsnachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mlt einer Geldstrafe bis zu 
Eintausend Thalern bestraft. 
Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der Veranstalter desselben 
auf Grund entschuldbaren, thatsächlichen oder rechtlichen Irrthums in gutem Glauben gehandelt hat. 
Kann dle verwirkle Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird dieselbe nach Maaßgabe der 
allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Freiheitsstrase bis zu sechs Monaten umgewandelt. 
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann auf Verlangen des Be- 
schädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten zu erlegende Geldbuße bis zum Betrage 
von zweitausend Thalern erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als 
Gesammtschuldner. 
Eine erkaunte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus. 
Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifft, so haftet er dem Urheber oder 
dessen Rechtsnachfolger für den entstandenen Schaden nur bis zur Höhe seiner Bereickerung. 
S. 19. 
Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe beläuft, desgleichen über 
den Bestand und die Höhe einer Bereicherung, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Um- 
stände nach freier Ueberzeugung. 
8. 20. 
Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Anderen zur Veranstaltung eines Nachdrucks ver- 
aulaßt, hat die im §. 18. festgesetzte Strafe verwirkt, und ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger 
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