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fung einzuführen, und derselben eine solche Einrichtung zu geben, daß dadurch überhaupt
die Kandidaten der Landwirthschaft, welche über den Stand ihrer wissenschaftlichen
Kenntnisse sich auszuweisen wünschen, Gelegenheit hiezu erhalten, wird
zu diesem Zwecke mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom
3. dieses Monats hiemit Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Gegen Ende eines jeden Semesters findet an der Akademie Hohenheim eine Prüfung
für Kandidaten der Landwirthschaft statt.
§. 2.
Zu Erstehung derselben werden in der Regel nur solche Bewerber zugelassen, welche
ein akademisches Studium der Landwirthschaft von 4 Semestern, worunter mindestens
eines an der Akademie Hohenheim zugebracht worden sein muß, betrieben, und während
ihrer Studienzeit die Vorlesungen über die in der gegenwärtigen Verfügung als obligat
bezeichneten Prüfungsfächer gehört haben.
Hat ein Bewerber auf einer Universität oder einer höheren polytechnischen Anstalt
Studien gemacht, so kann er auch bei nur ein= und einhalbjährigem akademischem Studium
der Landwirthschaft zu Erstehung der Prüfung zugelassen werden.
Die Zulassung nach blos einjährigem Fachstudium kann nur in dem Falle gestattet
werden, wenn der Nachweis eines gründlichen, mindestens einjährigen naturwissenschaftlichen
Studiums an einer Universität oder einer höheren polytechnischen Anstalt geführt
wird.
§. 3.
Die Meldungen um Zulassung zu Erstehung der Prüfung sind drei Wochen vor
dem Schlusse des Semesters schriftlich, unter Beifügung der erforderlichen Nachweise,
bei der Akademie-Direktion einzureichen.
8. 4.
Ueber die Zulassung der Kandidaten zu Erstehung der Prüfung wird auf Grund
der Meldungen und deren Beilagen von dem Lehrerkonvent der Akademie entschieden.
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§. 5.
Obligate Prüfungsgegenstände sind:
A. Von den Grund= oder Hilfswissenschaften:
. allgemeine Chemie,
.Adgrikultur-Chemie,
Vysit,
. allgemeine Botanik (Anatomie, Physiologie und Morphologie der Pflanzen),
. spezielle ökondmische Botanik,
. Geognosie,
. Anatomie und Physiologie der Hausthiere,
. Nationalökonomie;
B. In den Fachwissenschaften:
. allgemeiner Acker- und Pflanzenbau, einschließlich der landwirthschaftlichen
Maschinen- und Geräthekunde,
. spezieller Acker- und Pflanzenbau,
. allgemeine Thierproduktionslehre,
. spezielle Thierzucht (Pferdezucht, Schaafzucht, einschließlich der Wollkunde
und Rindviehzucht),
. landwirthschaftliche Betriebslehre einschließlich der landwirthschaftlichen Taxationslehre.
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8. 6.
Wünscht ein Kandidat daneben auch noch in einer oder mehreren der übrigen Disziplinen
des Lehrprogramms der Akademie geprüft zu werden, so wird diesem Verlangen
durch entsprechende Ausdehnung der Prüfung stattgegeben.
8. 7.
Die Prüfung in den obligaten Prüfungsfächern (§. 5) zerfällt in eine schriftliche
und eine mündliche; in den fakultativen Prüfungsfächern (§. 6) wird nur mündlich
geprüft. .
8. 8. ·
Hat ein Kandidat während seines Studiums in Hohenheim eine von der Akademie
gestellte Preisaufgabe mit Erfolg bearbeitet, so wird dieß bei der Prüfung in der Art