Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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fung  einzuführen,  und  derselben  eine  solche  Einrichtung  zu  geben,  daß  dadurch  überhaupt
  die  Kandidaten  der  Landwirthschaft,  welche  über  den  Stand  ihrer  wissenschaftlichen
  Kenntnisse  sich  auszuweisen  wünschen,  Gelegenheit  hiezu  erhalten,  wird
zu  diesem  Zwecke  mit  höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom
3.  dieses  Monats  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.
Gegen  Ende  eines  jeden  Semesters  findet  an  der  Akademie  Hohenheim  eine  Prüfung
  für  Kandidaten  der  Landwirthschaft  statt.

§.  2.

Zu  Erstehung  derselben  werden  in  der  Regel  nur  solche  Bewerber  zugelassen,  welche
ein  akademisches  Studium  der  Landwirthschaft  von  4  Semestern,  worunter  mindestens
eines  an  der  Akademie  Hohenheim  zugebracht  worden  sein  muß,  betrieben,  und  während
ihrer  Studienzeit  die  Vorlesungen  über  die  in  der  gegenwärtigen  Verfügung  als  obligat
bezeichneten  Prüfungsfächer  gehört  haben.

Hat  ein  Bewerber  auf  einer  Universität  oder  einer  höheren  polytechnischen  Anstalt
Studien  gemacht,  so  kann  er  auch  bei  nur  ein=  und  einhalbjährigem  akademischem  Studium
  der  Landwirthschaft  zu  Erstehung  der  Prüfung  zugelassen  werden.

Die  Zulassung  nach  blos  einjährigem  Fachstudium  kann  nur  in  dem  Falle  gestattet
werden,  wenn  der  Nachweis  eines  gründlichen,  mindestens  einjährigen  naturwissenschaftlichen
  Studiums  an  einer  Universität  oder  einer  höheren  polytechnischen  Anstalt  geführt
  wird.

§.  3.

Die  Meldungen  um  Zulassung  zu  Erstehung  der  Prüfung  sind  drei  Wochen  vor
dem  Schlusse  des  Semesters  schriftlich,  unter  Beifügung  der  erforderlichen  Nachweise,
bei  der  Akademie-Direktion  einzureichen.

8.  4.

Ueber  die  Zulassung  der  Kandidaten  zu  Erstehung  der  Prüfung  wird  auf  Grund
der  Meldungen  und  deren  Beilagen  von  dem  Lehrerkonvent  der  Akademie  entschieden.
                        
73 §. 5. Obligate Prüfungsgegenstände sind: A. Von den Grund= oder Hilfswissenschaften: . allgemeine Chemie, .Adgrikultur-Chemie, Vysit, . allgemeine Botanik (Anatomie, Physiologie und Morphologie der Pflanzen), . spezielle ökondmische Botanik, . Geognosie, . Anatomie und Physiologie der Hausthiere, . Nationalökonomie; B. In den Fachwissenschaften: . allgemeiner Acker- und Pflanzenbau, einschließlich der landwirthschaftlichen Maschinen- und Geräthekunde, . spezieller Acker- und Pflanzenbau, . allgemeine Thierproduktionslehre, . spezielle Thierzucht (Pferdezucht, Schaafzucht, einschließlich der Wollkunde und Rindviehzucht), . landwirthschaftliche Betriebslehre einschließlich der landwirthschaftlichen Taxationslehre. V J S mG F E————. — SE1 8. 6. Wünscht ein Kandidat daneben auch noch in einer oder mehreren der übrigen Disziplinen des Lehrprogramms der Akademie geprüft zu werden, so wird diesem Verlangen durch entsprechende Ausdehnung der Prüfung stattgegeben. 8. 7. Die Prüfung in den obligaten Prüfungsfächern (§. 5) zerfällt in eine schriftliche und eine mündliche; in den fakultativen Prüfungsfächern (§. 6) wird nur mündlich geprüft. . 8. 8. · Hat ein Kandidat während seines Studiums in Hohenheim eine von der Akademie gestellte Preisaufgabe mit Erfolg bearbeitet, so wird dieß bei der Prüfung in der Art