Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die Eichungsämter. 
In nachstehenden Gemeinden sind Eichungsämter errichtet worden, was unter An- 
gabe der Befugnisse derselben öffentlich bekannt gemacht wird. 
Dabei wird bemerkt, daß der K. Centralstelle für Gewerbe und Handel, welche in 
ihrem Verwaltungsausschusse die technische Aussichtsbehörde für die Geschäftsführung 
und die ordnungsmäßige Unterhaltung der Eichungsämter des Landes ist (Verordnung 
vom 26. Januar 1871), die Eichung der Alkoholothermometer und die Besorgung der- 
jenigen Eichungsgeschäfte vorbehalten wurde, welche mit der durch die §§. 50—71 der 
Eichordnung vorgeschriebenen Genauigkeit vorzunehmen sind, sei es, daß solche von Ge- 
meindebehörden oder von Privaten verlangt werden. 
Stuttgart, den 15. November 1871. 
Scheurlen. 
Verzeichniß 
der 
im Königreich Württemberg bestehenden Eichungsämter. 
I. Gemeinde-Eichungsämter für gewöhnliche Verkehrsmaße, Gewichte und 
Waagen, einschließlich der Faßeichung. 
A. Reckarkreis. 
Stuttgart, außerdem noch ermächtigt zur Eichung und Stempelung 
von Präcisionsmaßen, Gewichten und Waagen und 
von Gasmessern,
	        
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