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Die Prüfungszeugnisse der für einzelne Gewerbe angeordneten besonderen Prüfungs-
behörden und der bisher zur Abnahme von Prüfungen befugt gewesenen Kommissionen
sind ein genügender Nachweis der Befähigung zum Betriebe der Gewerbe, über welche
sie ausgestellt sind.
Die Ablegung einer Prüfung kann von denjenigen nicht gefordert werden, welche
das betreffende Gewerbe mindestens seit Einem Jahre selbstständig ausüben.
8. 85.
Die bei der Aufnahme in eine Innung zu entrichtenden Antrittsgelder müssen für
alle Genossen der Innungen gleich sein. Wo sie mehr als fünf Thaler betragen, be-
darf es zu ihrer Erhöhung der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Diese
Genehmigung ist auch dann erforderlich, wenn Antrittsgelder, welche den Betrag von
fünf Thalern nicht übersteigen, über diesen Betrag erhöht werden sollen.
Der Beitritt zu einer Innung schließt die Befugniß nicht aus, an anderen Innungen
Theil zu nehmen.
8. 86.
Durch Beschluß der Innung kann von Ausübung des Stimmrechts, sowie der
Ehrenrechte innerhalb der Innung, derjenige ausgeschlossen werden, welcher in einem der
in 8. 83 unter 1. 2. 3. bezeichneten Verhältnisse sich befindet.
8. 87.
Wird nach dem Tode eines Innungsgenossen dessen Gewerbe durch einen Stell-
vertreter für Rechnung der Wittwe oder minderjährigen Erben fortgesetzt, so gehen die
Befugnisse und Obliegenheiten des Verstorbenen, mit Ausnahme des Stimmrechts in
der Innungsversammlung, auf die Wittwe für die Dauer des Wittwenstandes, be-
ziehungsweise auf die minderjährigen Erben für die Dauer der Minderjährigkeit, über.
§. 88.
Die Innung wird bei gerichtlichen wie bei außergerichtlichen Verhandlungen durch
ihren Vorstand vertreten.
Die Legitimation desselben wird durch eine amtliche Bescheinigung der Gemeinde-
behörde über seine Eigenschaft als solcher geführt.
Die Befugniß zur Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts-
handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
Soweit in dem Statut (Innungsartikeln, Zunftartikeln) einem Mitgliede oder