Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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§. 104. 
Korporationen von Kaufleuten, welchen ausschließliche Gewerbsbefugnisse nicht zu- 
gestanden haben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Titels. 
Titel VII. 
Gewerbegehülfen, Gesellen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter. 
1. Verhältnisse der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge. 
1. Im Allgemeinen. 
§. 105. 
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbstständigen Gewerbetreibenden und 
ihren Gesellen, Gehülfen und Lehrlingen ist Gegenstand freier Uebereinkunft. 
Zum Arbeiten an Sonn= und Festtagen ist, vorbehaltlich der anderweitigen Ver- 
einbarung in Dringlichkeitsfällen, Niemand verpflichtet. 
§. 106. 
Die nach den Landesgesetzen zuständige Behörde hat darauf zu achten, daß bei Be- 
schäftigung der Lehrlinge gebührende Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen 
und denjenigen Lehrlingen, welche des Schul= und Religions-Unterrichts noch bedürfen, 
Zeit dazu gelassen werde. 
Durch Ortsstatut (§. 142) können Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge, sofern sie das 
achtzehnte Lebensjahr nicht überschritten haben, oder einzelne Klassen derselben, zum Be- 
suche einer Fortbildungsschule des Ortes, Arbeits= und Lehrherren aber zur Gewährung 
der, für diesen Besuch erforderlichen Zeit verpflichtet werden. 
§. 107. 
Jeder Gewerbe-Unternehmer ist verbunden, auf seine Kosten alle diejenigen Ein- 
richtungen herzustellen und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Be- 
schaffenheit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung der 
Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit nothwendig sind. 
§. 108. 
Streitigkeiten der selbstständigen Gewerbetreibenden mit ihren Gesellen, Gehülfen 
oder Lehrlingen, die sich auf den Antritt, die Fortsetzung oder Aufhebung des Arbeits- 
oder Lehrverhältnisses, auf die gegenseitigen Leistungen während der Dauer desselben oder
	        
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