Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

137 
len, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller, 
den Betrieb störenden Handlungen. 
§. 59. 
Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Transport- 
gegenstände oder die Transportmittel selbst beschädigt werden könnten, in den Personen- 
oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu versenden. 
Rücksichtlich der Versendung von Chemikalien und feuergefährlichen Gegenständen 
verbleibt es beilden besonderen hierüber erlassenen Bestimmungen des Betriebsreglements. 
8. 60. 
Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden; das 
Zugpersonal ist befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten Schießge- 
wehre zu untersuchen. 
F. 61. 
Das Tabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet, in der ersten Klasse jedoch 
nur unter Zustimmung aller in denselben Coupês Mitreisenden. In jedem Personen- 
zuge müssen Coupés zweiter und wo thunlich auch dritter Klasse für Nichtraucher vor- 
handen sein. 
§. 62. 
Hunde (vorbehaltlich der Bestimmung in §. 22 Absatz 1 des Betriebs-Reglements) 
und andere Thiere dürfen von den Reisenden in den Personenwagen nicht mitgeführt 
werden; dasselbe gilt von solchen Gepäckstücken, durch welche die Mitreisenden belästigt 
werden können. 6 
S. 63. 
Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind solche 
bereis in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein Gleiches findet 
statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnhöfen und Haltestellen betroffen 
werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf den Ersatz des etwa gezahlten 
Personengeldes. 
8. 64. 
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bahn- 
polizei-Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls zurückge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.