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len, die Verstellung von Ausweiche-Vorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller,
den Betrieb störenden Handlungen.
§. 59.
Es ist verboten, feuergefährliche und solche Gegenstände, wodurch andere Transport-
gegenstände oder die Transportmittel selbst beschädigt werden könnten, in den Personen-
oder Gepäckwagen mitzuführen, oder in den Güterwagen ohne Anzeige zu versenden.
Rücksichtlich der Versendung von Chemikalien und feuergefährlichen Gegenständen
verbleibt es beilden besonderen hierüber erlassenen Bestimmungen des Betriebsreglements.
8. 60.
Geladene Gewehre dürfen unter keinerlei Umständen mitgenommen werden; das
Zugpersonal ist befugt, vor dem Einsteigen die von den Reisenden geführten Schießge-
wehre zu untersuchen.
F. 61.
Das Tabackrauchen ist in allen Wagenklassen gestattet, in der ersten Klasse jedoch
nur unter Zustimmung aller in denselben Coupês Mitreisenden. In jedem Personen-
zuge müssen Coupés zweiter und wo thunlich auch dritter Klasse für Nichtraucher vor-
handen sein.
§. 62.
Hunde (vorbehaltlich der Bestimmung in §. 22 Absatz 1 des Betriebs-Reglements)
und andere Thiere dürfen von den Reisenden in den Personenwagen nicht mitgeführt
werden; dasselbe gilt von solchen Gepäckstücken, durch welche die Mitreisenden belästigt
werden können. 6
S. 63.
Trunkene Personen dürfen zum Mitfahren nicht zugelassen werden. Sind solche
bereis in die Wagen gelangt, so werden sie aus diesen ausgewiesen; ein Gleiches findet
statt, wenn sie in den Wartesälen oder auf den Bahnhöfen und Haltestellen betroffen
werden. Dergleichen Personen haben keinen Anspruch auf den Ersatz des etwa gezahlten
Personengeldes.
8. 64.
Wer die vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sich den Anordnungen der Bahn-
polizei-Beamten nicht fügt, oder sich unanständig benimmt, wird gleichfalls zurückge-