Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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3) die Betriebs-Inspektoren, Betriebs-Bauinspektoren, Betriebs-Kontroleure und 
Oberzugmeister, 
4) die Eisenbahn-Baumeister, beziehungsweise Abtheilungs-Baumeister und In- 
genieure, # 
5) die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter, 
6) die Bahn= und Hilfsbahnwärter, 
7) der Bahnkontroleur, 
8) die Stationsvorsteher, Bahnhofsverwalter, beziehungsweise Bahnhofs-In- 
spektoren, 
9) die Stations-Aufseher, Bahnhofs-Aufseher, 
10) die Stations-Assistenten, Bahnhofsinspektions-Assistenten, 
11) die Weichensteller, Weichenwärter, Stationswärter und Hilfsweichenwärter, 
12) die Zugführer, Zugmeister, Kondukteure, Wagenwärter, Packmeister und 
Schaffner, 
13) die Portiers und Nachtwächter. 
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniform resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit einer Legitimation 
versehen sein. 
§. 73. 
Allen im §. 72 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des 
Betriebes erforderlichen Anzahl augestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwal- 
tung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder 
gedruckte Instruktionen zu ertheilen. 
S. 74. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre 
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können, und die sonst zu ihrem 
besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. 
§. 75. 
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der kompetenten Behörde vereidet. Sie tre- 
ten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publi- 
kum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
	        
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