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Art. 12 des Gesetzes vom 26. Dezember v. J. betreffend Aenderungen des Landes-
strafrechts und der Strafprozeßordnung bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich (Reg. Blatt S. 382 und 384) gegen solche mit Landesverweisung be-
legte Angehörige des Deutschen Reiches nach Maßgabe der Bestimmung des S. 39
Z. 1 u. 3 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich vorgegangen und das
Landesverweisungserkenntniß als Erkenntniß auf Zulässigkeit der Polizeiaufsicht be-
handelt werden.
10) Ausländische, dem Deutschen Reiche nicht angehörige Gefangene, welche durch gericht-
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liches oder polizeiliches Straferkenntniß zur Ausweisung aus dem Königreich nach
erstandener Strafe verurtheilt worden sind, werden unmittelbar von der Straf-
anstalt aus mittelst Transports über die Gränze gebracht. Hiebei sind die Vor-
schriften der Ministerialverfügung vom 18. Dezember 1839 (Reg. Blatt S. 760 ff.)
zu beobachten und es ist das etwaige Eigenthum des Entlassenen, namentlich seine
in der Strafanstalt gemachte Ersparniß der Obrigkeit des ersten Gränzorts zu
übergeben.
Bezüglich sonstiger ausländischer Gefangener hat der Verwalter der Strafanstalt
noch vor dem Ende der Strafzeit dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk sich dieselben
zuletzt aufgehalten haben, zur Beschlußfassung darüber zu veranlassen, ob dieselben
etwa aus polizeilichen Gründen z. B. wegen Mangels eines gesicherten Nahrungs-
standes oder ordnungsmäßiger Legitimationspapiere, aus dem Lande zu weisen seien
und bejahenden Falles, ob die Ausweisung mittelst Transportes oder bloß mittelst
Vorschreibung der Wegrichtung an die Gränze zu geschehen habe.
Findet das Oberamt in sicherheitspolizeilicher Hinsicht keinen Grund zur Aus-
weisung, so bleibt dem Verwalter der Strafanstalt überlassen, entweder dem be-
treffenden Gefangenen die Wegrichtung nach seinem künftigen Aufenthaltsorte, be-
ziehungsweise falls er selbst das Königreich zu verlassen wünscht, nach einem
Gränzorte vorzuzeichnen (oben Ziffer 3 bis 5) oder auch ihn ohne irgend eine be-
schränkende Maßregel zu entlassen (oben Ziffer 6).
Die durch vorstehende Vorschriften veranlaßten Rücksprachen zwischen den verschie-
denen Behörden sind jederzeit auf dem einfachsten und kürzesten Wege einzuleiten.
Namentlich soll die Nachrichtsertheilung der Ortsobrigkeit an die Strafanstalten-
verwaltung bezüglich der erfolgten Ankunft des entlassenen Strafgefangenen (oben