Contents : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  4.  Die  Gründung  des  Deutschen  Reiches.  39
durch  Aenderung  der  Verfassung,  sondern  durch  Gesetze.«


Der  Norddeutsche  Bund  war  von  Anfang  an  darauf  angelegt,  zum
Deutschen  Reiche  erweitert  zu  werden.  Es  hing  lediglich  von  den
olitischen  Verhältnissen  Europas  und  den  eigenen  Wünschen  der  süddeutschen
  Staaten  und  Bevölkerungen  ab,  wann  die  Vollendung  der
staatlichen  Wiedergeburt  Deutschlands  erfolgen  sollte.  Der  glorreiche
Krieg,  welcher  zur  Abwehr  des  französischen  Angriffs  vom  Norddeutschen
  Bunde  und  den  süddeutschen  Staaten  gemeinschaftlich  in
treuer  Erfüllung  der  Schutzbündnisse  geführt  wurde,  beseitigte  nicht
nur  die  Hindernisse,  welche  bis  dahin  dem  Beitritt  der  süddeutschen
Staaten  entgegenstanden,  sondern  er  gab  durch  die  Wiedererwerbung
von  ElsaB-Lothringen  der  politischen  Neugestaltung  Deutschlands  einen
Abschluß,  der  die  kühnsten  patriotischen  Wünsche  übertraf.

$S  4.  Die  Gründung  des  Deutschen  Reiches.

Ueber  den  äußeren  Hergang  der  Verhandlungen,  welche  zur
Gründung  des  Deutschen  Reiches  geführt  haben  !),  gab  der  Präsident
des  Bundeskanzleramts,  Staatsminister  Delbrück  in  der  Sitzung  des
norddeutschen  Reichstages  vom  5.  Dezember  1870  einen  Bericht,  der
teils  wegen  seines  offiziellen  Charakters,  teils  wegen  seiner  Vollständigkeit
  und  Klarheit  in  seinem  eigentlichen  referierenden  Teile  hier  wörtlich
  folgen  mag:

„Die  Initiative  kam  von  Bayern.  Die  Königl.  bayerische  Regierung  gab  im  Laufe
des  September  dem  Bundespräsidium  zu  erkennen,  daß  die  Entwicklung  der  politischen
Verhältnisse  Deutschlands,  wie  sie  durch  die  kriegerischen  Ereignisse  herbeigeführt
sei,  nach  ihrer  Ueberzeugung  es  bedinge,  von  dem  Boden  der  völkerrechtlichen  Verträge,
  welche  bisher  die  süddeutschen  Staaten  mit  dem  Norddeutschen  Bunde  verbanden,
  ab  zu  einem  Verfassungsbündnisse  überzugehen.  Sie  verband  mit  dieser  Mitteilung
  den  Ausdruck  des  Wunsches,  mit  einem  Bevollmächtigten  des  Präsidiums  über
die  Vorschläge  in  Besprechung  zu  treten,  welche  sie  zur  Ausführung  ihres  Gedankens
vorbereitet  hatte.  Das  Präsidium  beeilte  sich,  diesem  Wunsche  zu  entsprechen,  und
es  wurde  mir  der  Befehl  zuteil,  mich  zu  diesem  Zwecke  nach  München  zu  begeben.
Der  Zweck  war  nicht  eine  Verhandlung,  sondern  eine  Anhörung  der  Vorschläge,  die
von  der  Königl.  bayerischen  Regierung  vorbereitet  waren,  eine  Besprechung  dieser
Vorschläge  aus  der  Kenntnis  der  Verhältnisse  heraus,  die  mir  meiner  Stellung  nach
beiwohnte:  die  einzige  Instruktion,  welche  ich  erhielt,  war  die,  mich  jeder  Aeußerung
zu  enthalten,  welche  gedeutet  werden  könnte,  als  ob  das  Präsidium  im  jetzigen  Moment
  gesonnen  sei,  auf  die  freien  Entschließungen  eines  treuen  und  bewährten  Alliierten
auch  nur  den  entferntesten  Druck  auszuüben.  Die  Besprechungen  in  München  fanden
statt  und  wurden  wesentlich  gefördert  dadurch,  daß  die  Königl.  württembergische
Regierung  durch  eines  ihrer  Mitglieder  an  diesen  Besprechungen  teilnahm.  Während
das  Ergebnis  dieser  Besprechungen  der  Erwägung  des  Bundespräsidiums  unterlag,
wurde  von  Stuttgart  der  Wunsch  ausgesprochen,  die  in  München  eingeleiteten  Besprechungen
  in  Versailles  fortzusetzen  und  zu  ergänzen,  namentlich  nach  der  militäri- 



S.31  1)  Vgl.  darüber  jetzt  die  sehr  sorgfältige  Darstellung  von  Mejer,  Einleitung
.  817  ff.