Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

216 
befindlichen bisher freiallodialen Rittergutes Harthausen (Lichtenegg), Oberamts Obern= 
dorf, errichtet, wonach dasselbe ein unveräußerliches, untheilbares Fideikommißstamm- 
gut bilden solle, welches in der von ihm als Stifter zu gründenden Familie im Manns- 
stamme nach dem Rechte der Erstgeburt aus gesetzmößiger Ehe (mit Ausschluß von 
Adoptirten und Legitimirten) in der Weise vererbt werde, daß je der erstgeborene Sohn 
der erstgeborenen Linie das Gut allein erbe, und nach dem Aussterben der erstgebore- 
nen Linie das Fideikommiß auf den erstgeborenen Sohn der zweiten Linie und dessen 
erstgeborene Nachkommen übergehen solle. 
Ferner wurde festgesetzt, daß nach dem Aussterben aller männlichen Nachkommen 
das Fideikommiß auf die nächste (und bei gleich nahen Verwandten die ällteste) weibliche 
Verwandte und deren eheliche Nachkommenschaft, in Ermangelung solcher aber auf die nächste 
weibliche Verwandte übergehen, hier aber das Vorrecht des Mannsstammcs mit der Primo- 
genitur-Lineal-Erbfolge wieder eintreten solle, und daß endlich wenn auch die weibliche 
Nachkommenschaft bis auf den letzten Inhaber ausgestorben sei, dieser unter Lebenden, 
wie von Todes wegen über das Gut frei verfügen dürfe. 
Das Fideikommiß solle im Ganzen unveräußerlich, eine Veräußerung einzelner Theile 
aber mit Ausnahme der Fälle gesetzlicher Nothwendigkeit, sowie eine Verpfändung der 
Substanz oder des Ertrages solle nur in bestimmten, im Statute näher bezeichneten 
Fällen und nur unter Zustimmung der im Statute bezeichneten Agnaten und Behör- 
den gestattet sein. 
Nachdem nun diesem Statute in Gemäßheit der Königlichen Deklaration vom 
8. Dezember 1821 und der Königlichen Verordnung vom 24. Oktober 1825 nach vor- 
gängiger Rücksprache mit der Königlichen Regierung für den Schwarzwaldkreis unter 
Vorbehalt der bereits erworbenen dinglichen Rechte Dritter an diesem Rittergute die ge- 
richtliche Bestätigung ertheilt worden ist, wird Solches hiemit zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. 
So beschlossen in der Civilkammer des K. Kreis-Gerichtshofes zu Rottweil den 
15. Mai 1872. « 
Boscher.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.