Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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regeln der- Aufsicht und Fürsorge in Beziehung auf die unvermöglichen und auf die 
unter Polizeiaufsicht gestellten Strafgefangenen unmittelbar vor und nach ihrer Ent- 
lassung aus der Strafanstalt genau nachzukommen. 
S. 4. 
Uebersteigt die Einweisungsfrist die Dauer eines Jahres, so ist kurz vor Ablauf 
des ersten Jahres und ebenso später nach Ablauf weiterer sechs Monate durch die Ar- 
beitshausverwaltung bezüglich jedes Eingewiesenen in Erwägung zu nehmen und an die 
einsprechende Kreisregierung ein Gutachten darüber abzugeben, ob nicht Gründe für die 
frühere Entlassung des Eingewiesenen vorliegen, worüber die Kreisregierung, nöthigen- 
falls nach vorheriger Einziehung einer Aeußerung der Ortsbehörde, zu entscheiden hat. 
S. 5. 
Die bisherigen Vorschriften über das Einweisungsverfahren, über die Aufgabe, 
Einrichtung und Verwaltung der polizeilichen Beschäftigungsanstalten, sowie über das 
Verhältniß, die Beschäftigung, Behandlung, Verpflegung und Beaufsichtigung der in 
diesen Anstalten Untergebrachten, wie sie insbesondere in der Ministerial-Verfügung 
vom 9. Dezember 1842 (Reg. Blatt S. 641 ff.) enthalten sind, sind bis auf Weiteres 
auch auf die Arbeitshäuser und auf die in denselben Untergebrachten anzuwenden, inso- 
weit diese Vorschriften nicht die Zeitdauer der Einsprechung betreffen (§. 6, Abs. 4 der 
Verfügung vom 9. Dezember 1842), das Zunftwesen im Auge haben (§. 5, Abs. 2 
daselbst), oder das nicht mehr statthafte Verhältniß der Ortsbegränzung, Confination, 
voraussetzen (8§. 1, 6, Abs. 4, §. 37 Schlußsatz und S. 38 daselbst.) 
Vorübergehende Bestimmung. 
4 8. 6. 
Die nach dem früheren Rechte auf länger als zwei Jahre in eine polizeiliche Be- 
schäftigungsanstalt Eingewiesenen sind aus der Anstalt zu entlassen, sobald ihr Aufent- 
halt in der Anstalt die Dauer von zwei Jahren erreicht hat. 
Stuttgart, den 19. Januar 1872. Scheurlen. 
Berichtigung eines Druckfehlers. 
In Art. 846 der Civilprozeßordnung vom 3. April 1868 (Reg. Blatt von 1868, Seite 189 a) soll 
es in Linle 1 statt „beziehungsweise 860“ heißen: „beziehungsweise 840." 
  
Vedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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