Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1898. (75)

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Mehrheit, so werden alle übrigen Anträge gegenstandslos, wovon den Unterzeichnern Mit- 
theilung zu machen ist. 
§. 21. 
Zur Ermittlung der Mehrheit der betheiligten Handwerker (§. 100 Abs. 1 Ziff. 1) 
hat die Kreisregierung einen Kommissar zu bestellen und dies im Staatsanzeiger und im 
Amtsblatt desjenigen Bezirks, für welchen die Zwangsinnung errichtet werden soll, bekannt 
zu machen. 
Nach Bestimmung der Kreisregierung hat der Kommissar entweder einzeln die 
Aeußerungen der betheiligten Handwerker für oder gegen die Einführung des Beitritts- 
zwangs entgegenzunehmen oder die Abstimmung in einer zu berufenden Versammlung der 
betheiligten Handwerker herbeizuführen. 
Im ersteren Fall erläßt der Kommissar eine öffentliche Bekanntmachung über Art 
und Zeit der Abstimmung nach Maßgabe des anliegenden Formulars A, welche von den 
Ortsvorstehern des Bezirks der Zwangsinnung in ortsüblicher Weise zur Kenntniß der 
Betheiligten zu bringen ist. Die Erklärungen hat der Kommissar in die anliegende 
Liste B einzutragen. Nach Ablauf der Frist für die Abstimmung hat der Kommissar die 
Liste zu schließen und während zwei Wochen zur Einsicht und Erhebung etwaiger Ein- 
sprachen der Betheiligten öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mit 
dem Hinweis darauf öffentlich bekannt zu machen, daß nach Ablauf der Frist angebrachte 
Einsprachen unberücksichtigt bleiben. Demnächst hat der Kommissar die Liste der Kreis- 
regierung vorzulegen, welche über die Einsprachen entscheidet. 
Soll dagegen die Ermittlung der Mehrheit der betheiligten Handwerker durch Ab- 
haltung einer Versammlung erfolgen, so erläßt der Kommissar eine Bekanntmachung nach 
Maßgabe des anliegenden Formulars C, welche von den Ortsvorstehern des Bezirks der 
Zwangsinnung durch öffentliche Bekanntmachung zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen 
ist. Die Versammlung wird von dem Kommissar geleitet. In derselben ist den Antrag- 
stellern Gelegenheit zur Begründung des Antrags, den Gegnern Gelegenheit zur Geltend- 
machung von Einwendungen zu geben. Hierauf wird zur Abstimmung geschritten, welche 
der Kommissar in die Liste Anlage B einzutragen hat. Ueber die Verhandlung ist ein 
Protokoll aufzunehmen. Nach Schluß der Verhandlung ist die Liste zwei Wochen zur 
Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprachen der Betheiligten öffentlich auszulegen. Das 
weitere Verfahren richtet sich nach Abs. 3 Satz 4 und 5. 
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