Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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2) Die nach Mittheilung der Musterungs-Behörden in den Seehäfen (F. 22. 6) für Deutsche Handels- 
schiffe Angemusterten sind, wenn die Dauer ihrer Anmusterung in die Zeit der Kontrolversamm- 
lung fällt, von Beiwohnung der letzteren als dispensirt anzusehen. 
3) In den Kontrol-Versammlungen erfolgt die Aushändigung der Ordres an die zur Uebung einbe- 
orderten Mannschaften. 
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Von den Uebungen der Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine. 
1) Jeder Reservist ist während der Dauer des Reserve-Verhältnisses zur Theilnahme an zwei Uebungen 
verpflichtet, welche die Dauer von je acht Wochen nicht überschreiten sollen. 
Die von der Reserve zur Seewehr entlassenen Mannschaften werden zu Uebungen nicht ein- 
berufen.“) 
Hinsichtlich Auswahl der zur Uebung zu beordernden Reserven ist die Festsetzung des §. 52, 5 
zu beachten. 
2) Alle Einberufungen zum Dienst erfolgen durch die Landwehr-Bezirks-K dos auf Grund direkter 
Requisition der kaiserlichen Admiralität. 
3) Gesuche um Zurückstellung von den Uebungen müssen auf dem in §. 53 vorgeschriebenen Wege 
spätestens bis zum 15. Februar dem Landwehr-Bezirks-Kommando übermittelt werden, welchem 
allein die Entscheidung zusteht. Beregte Gesuche dürfen jeboch nur insoweit berücksichtigt werden, 
als dies unbeschadet der Sicherstellung des auf den Bezirk repartirten Bedarfs an Uebungs-Mann- 
schaften thunlich ist. 
4) Seeleute, welche auf einem deutschen Handelsschiff nach vorschriftsmäßiger Anmusterung thatsächlich 
in Dienst getreten, sind für die Dauer der eingegangenen Verpflichtung von der Einberufung zur 
Uebung befreit. Eventuell haben sie nach Entlassung von dem Handelsschiff ihrer Uebungspflicht 
nachträglich zu genügen und sind qu. Mannschaften daher gehalten, sich sofort nach erfolgter Ab- 
musterung bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel anzumelden. 
5) Ob alsdann die nachträgliche Einbeorderung der ad 4 gedachten Mannschaften stattzufinden hat, 
wird die kaiserliche Admiralität auf bezügliche Anfrage des heimakhlichen Landwehr-Bezirks-Kom- 
mandos in jedem einzelnen Fall bestimmen. 
6) Die Bestimmung ad 4 findet analoge Anwendung auf diejenigen Seeleute, welche eine deutsche 
Navigations-Schule oder damit verbundene Schiffsbau-Schule besuchen. Diese Mannschaften sind 
erforderlichen Falls auch von den Kontrol-Versammlungen zu entbinden. 
  
*) In Betreff der Uebungspflicht der zur Seewehr überwiesenen Militairpflichtigen efr. §. 13 des 
Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs-Dienst vom 9. November 1867,
	        
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