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§. 65.
Listenführung und Napportwesen.
In den Listen sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine, ihrer Bestimmung gemäß,
in folgenden Abtheilungen getrennt zu führen:
A. Mannschaften der Flotten-Stamm-Division;
B. Mannschaften der Werft-Division:
a) Maschinen-Kompagnie
b) Handwerks-Kompagnie.
C. Mannschaften der Torpedo-Abtheilung;
D. Mannschaften des See-Bataillons;
E. Mannschaften der See-Artillerie.
. In die Heimaths-Kontrole sind von den vorstehend unter A und B geführten Mannschaf-
ten nur diejenigen zu übertragen, resp. zu überweisen, welche im letzten Jahre ihrer Reserve,
resp. Seewehr-Verpflichtung ohne Dispens, beziehungsweise unentschuldigt die Kontrol-Versamm-
lung versäumt oder einer Einberufungs-Ordre zum Dieust keine Folge geleistet haben und noch
nicht zur Anmeldung gelangt sind.
Das Kommando der Flotten-Stamm-Division erhält zum 1. Januar direkt ven den Landwehr-
Bezirks-Kommandos summarische Nachweisungen aller in deren Kontrele befindlicher Mannschaften
des Beurlaubtenstandes der Marine nach Schema 17, aus denen gleichzeitig die Zahl der übungs-
pflichtigen resp. zur Uebung disponiblen Mannschaften ersichtlich ist.
Auf Grund der vorberegten Nachweisungen repartirt die kaiserliche Admiralität den Bedarf
an UebungMaunnschaften für das laufende Jahr auf die einzelnen Bataillons-Bezirke und läßt
demnächst die bezüglichen Festsetzungen hinsicht Einberufung #r. derselben den Landwehr-Bezirks-
Kommandos bis zum 15. Februar zugehen.
Gleichzeitig mit den vorstehend erwähnten Nachweisungen sind der laiserlichen Admiralität nament-
liche Listen der im Beurlaubtenstande des Heeres vorhandenen, auf Dampfsschiffen ausgebildeten
Maschinisten und Heizer — und zwar in Reserve und Londwehr getrennt, und in jedem dieser
Dienstverhältnisse nach Ausbildung auf See= und Fluß-Dampfern gesondert zu überseuden. —
Eventl. sind Vacat-Anzeigen einzureichen.
Die Aisten der zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Marine-Mannschaften sind gesondert
von denen der betreffenden Mannschaften des stehenden Heeres zu führen und nach erfolgter Ent-
scheidung über diese Mannschaften der kaiserlichen Admiralität mitzutheilen.
II. An Stelle gegenwärtiger Fassung des §. 22 ad 6 tritt die nachstehende:
Den Musterungs-Behörden in den Seehäfen liegt eine wesentliche Mitwirkung bei der Kon-
trole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine ob. Dieselben haben von jeder Anmu-
sterung für ein deutsches Handelsschiff dem Landwehr-Bezirks-Komando, in dessen Kontrole der Betref-
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