Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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§. 65. 
Listenführung und Napportwesen. 
In den Listen sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine, ihrer Bestimmung gemäß, 
in folgenden Abtheilungen getrennt zu führen: 
A. Mannschaften der Flotten-Stamm-Division; 
B. Mannschaften der Werft-Division: 
a) Maschinen-Kompagnie 
b) Handwerks-Kompagnie. 
C. Mannschaften der Torpedo-Abtheilung; 
D. Mannschaften des See-Bataillons; 
E. Mannschaften der See-Artillerie. 
. In die Heimaths-Kontrole sind von den vorstehend unter A und B geführten Mannschaf- 
ten nur diejenigen zu übertragen, resp. zu überweisen, welche im letzten Jahre ihrer Reserve, 
resp. Seewehr-Verpflichtung ohne Dispens, beziehungsweise unentschuldigt die Kontrol-Versamm- 
lung versäumt oder einer Einberufungs-Ordre zum Dieust keine Folge geleistet haben und noch 
nicht zur Anmeldung gelangt sind. 
Das Kommando der Flotten-Stamm-Division erhält zum 1. Januar direkt ven den Landwehr- 
Bezirks-Kommandos summarische Nachweisungen aller in deren Kontrele befindlicher Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes der Marine nach Schema 17, aus denen gleichzeitig die Zahl der übungs- 
pflichtigen resp. zur Uebung disponiblen Mannschaften ersichtlich ist. 
Auf Grund der vorberegten Nachweisungen repartirt die kaiserliche Admiralität den Bedarf 
an UebungMaunnschaften für das laufende Jahr auf die einzelnen Bataillons-Bezirke und läßt 
demnächst die bezüglichen Festsetzungen hinsicht Einberufung #r. derselben den Landwehr-Bezirks- 
Kommandos bis zum 15. Februar zugehen. 
Gleichzeitig mit den vorstehend erwähnten Nachweisungen sind der laiserlichen Admiralität nament- 
liche Listen der im Beurlaubtenstande des Heeres vorhandenen, auf Dampfsschiffen ausgebildeten 
Maschinisten und Heizer — und zwar in Reserve und Londwehr getrennt, und in jedem dieser 
Dienstverhältnisse nach Ausbildung auf See= und Fluß-Dampfern gesondert zu überseuden. — 
Eventl. sind Vacat-Anzeigen einzureichen. 
Die Aisten der zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Marine-Mannschaften sind gesondert 
von denen der betreffenden Mannschaften des stehenden Heeres zu führen und nach erfolgter Ent- 
scheidung über diese Mannschaften der kaiserlichen Admiralität mitzutheilen. 
II. An Stelle gegenwärtiger Fassung des §. 22 ad 6 tritt die nachstehende: 
Den Musterungs-Behörden in den Seehäfen liegt eine wesentliche Mitwirkung bei der Kon- 
trole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine ob. Dieselben haben von jeder Anmu- 
sterung für ein deutsches Handelsschiff dem Landwehr-Bezirks-Komando, in dessen Kontrole der Betref- 
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