Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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„ 4. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 25. Januar 1872. 
Inhalt. 
Shnigliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, betreffend die Bekanntmachung des Deutschen 
Mähungen über den Unterstützungswohnsitz. 
  
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verflgung, detreffend die Bekanntmachung des Deutschen Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz. 
Nachdem das Reichsgesetz „betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen 
Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz in Württemberg und 
Baden“ vom 8. November 1871 im Reichsgesetzblatt von 1871, Nr. 45, Seite 391 
verkündigt worden ist, wird das mit dem 1. Januar 1873 in Württemberg in Kraft 
tretende Gesetz vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz unter Hinweisung 
auf §. 27) Abs. 3 des Gesetzes vom 16. April 1871, betreffend die Verfassung des 
Deutschen Reichs, durch nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 18. Januar 1872. Scheurlen. 
*) Der zitirte §. 2 lautet: 
De Bestimmungen in Artikel 80 der in §. 1 gedachten Verfassung des Deutschen Bundes (Bundes- 
gesetzblatt vom Jahre 1870, S. 647), unter III. §. 8 des Vertrages mit Bayern vom 23. November
	        
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