Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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S.  4.

Wo  räumlich  abgegrenzte  Ortsarmenverbände  noch  nicht  bestehen,  sind  dieselben  bis
zum  1.  Juli  1871  einzurichten.  Bis  zum  gleichen  Termin  muß  jedes  Grundstück,
welches  noch  zu  keinem  Ortsarmenverbande  gehört,  entweder  einem  angrenzenden  Ortsarmenverbande
  nach  Anhörung  der  Betheiligten  durch  die  zuständige  Behörde  (§.  8)  zugeschlagen,
  oder  selbstständig  als  Ortsarmenverband  eingerichtet  werden.

S.  5.
Landarmenverbände.

Die  öffentliche  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Norddeutscher,  welche  endgültig  zu
tragen  kein  Ortsarmenverband  verpflichtet  ist  (der  Landarmen),  liegt  den  Landarmenverbänden
  ob.  Zur  Erfüllung  dieser  Obliegenheit  hat  jeder  Bundesstaat  bis  zum  1.  Juli
1871  entweder  unmittelbar  die  Funktionen  des  Landarmenverbandes  zu  übernehmen,
oder  besondere,  räumlich  abgegrenzte  Landarmenverbände,  wo  solche  noch  nicht  bestehen,
einzurichten.

Diieselben  umfassen  der  Regel  nach  eine  Mehrheit  von  Ortsarmenverbänden,  können
sich  aber  ausnahmsweise  auf  den  Bezirk  eines  einzigen  Ortsarmenverbandes  beschränken.

S.  6.

Armenverbände,  deren  Mitgliedschaft  an  ein  bestimmtes  Glaubensbekenntniß  geknüpft

  ist,  gelten  nicht  als  Armenverbände  im  Sinne  des  Gesetzes.
S.  7.

Die  Orts=  und  Landarmenverbände  stehen  in  Bezug  auf  die  Verfolgung  ihrer
Rechte  einander  gleich.  Hat  ein  Bundesstaat  unmittelbar  die  Funktionen  des  Landarmenverbandes
  übernommen  (§.  5),  so  steht  er  in  allen  durch  dieses  Gesetz  geregelten
Verhältnissen  den  Landarmenverbänden  gleich.

8.  8.

Die  Landesgesetze  bestimmen  über  die  Zusammensetzung  und  Einrichtung  der  Ortsarmenverbände
  und  Landarmenverbände,  über  die  Art  und  das  Maaß  der  im  Falle  der
Hülfsbedürftigkeit  zu  gewährenden  öffentlichen  Unterstützung,  über  die  Beschaffung  der
erforderlichen  Mittel,  darüber,  in  welchen  Fällen  und  in  welcher  Weise  den  Ortsarmenverbänden
  von  den  Landarmenverbänden  oder  von  anderen  Stellen  eine  Beihülfe  zu  gewähren
  ist,  und  endlich  darüber,  ob  und  inwiefern  sich  die  Landarmenverbände  der  Orts-