286
8. 2.
Die Ermittlung der Viehhaltung erfolgt nach dem Besitzstand am 10. Januar des
Zählungsjahres.
Dabei soll das zu jeder Haushaltung (Wirthschaft) gehörige Vieh gezählt werden
mit Einschluß des vorübergehend abwesenden, dagegen ohne Einrechnung des
in der Haushaltung vorübergehend anwesenden Viehs, wie z. B. der in Wirths-
häusern eingestellten fremden Thiere.
Schafe sind nicht am Ort der Ueberwinterung, sondern am Wohnort des Eigenthümers
aufzunehmen. Zur Zeit der Aufnahme zu Markt geführte Thiere sind noch bei dem
bisherigen Besitzer zu zählen.
S. 3.
Die Aufnahme soll von Haus zu Haus erfolgen, es sind dabei sämmtliche den ein-
zelnen Haushaltungen zugehörigen Thiere, auch wenn mit der Haushaltuug kein land-
wirthschaftlicher Grundbesitz verbunden ist, nach den in dem Haushaltungszettel Formular
bezeichneten Gattungen und Arten aufzunehmen, also namentlich auch die Militär-
und Gestütspferde und das in einzelnen Stallungen oder sonstigen Wohnplätzen gehaltene
Vieh.
Wo ein Grundeigenthümer oder Pächter nicht selbst die Wirthschaft führt, ist der
Viehstand bei der Haushaltung seines Stellvertreters (Gutsverwalters, Wirthschafters)
zu verzeichnen.
S. 4.
Da sodann seit dem Jahr 1857 eine statistische Aufnahme über die Vertheilung des
landwirthschaftlichen Grundbesitzes nicht mehr vorgenommen worden ist, so hat im Jahr
1873 eine solche Aufnahme in Württemberg zugleich mit der Ermittelung der Viehhaltung
am 10. Januar in der Weise stattzufinden, daß nicht nur jeder Viehbesitzer, sondern
überhaupt jeder, der eigene oder fremde Grundstücke landwirthschaftlich bewirthschaftet,
auch wenn er keinen Viehstand besitzt, die Größe, und zwar bei dieser Aufnahme noch
in Morgen, und die Kulturart des von ihm bewirthschafteten Gutes gleichfalls nach An-
leitung des Formulars 4 anzugeben hat.
S. 5.
Für die Aufnahme des landwirthschaftlichen Grundbesitzes ist gleichfalls der Stand
vom 10. Januar maßgebend in der Weise, daß jeder der an diesem Tage als Eigen-